Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert. Unter welchen Bedingungen Ihr Verein steuerbefreit ist und welche Steuern in jedem Fall anfallen, ist nicht immer sofort ersichtlich. Und was müssen Sie als Vereinsvorstand arbeitsrechtlich beachten, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen? Mit dem VVS behalten Sie immer den Überblick über die aktuellsten Entwicklungen in Steuer- und Arbeitsrecht.

Unsere Vereins-Rechtstipps

Niedrige Stundenvergütung als Indiz für abhängige Beschäftigung

Die Vergütungen im gemeinnützigen Sektor liegen oft deutlich unter dem der gewerblichen Wirtschaft. Dass das auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen ist, stellte das LSG Baden-Württemberg im Fall einer Koordinatorin in „freier Mitarbeit“ eines gemeinnützigen Jazzclubs fest, die eine Stundenvergütung in Höhe von 18 Euro erhielt. |

Die Höhe der Vergütung der Koordinatorin sprach nach Auffassung des Gerichts nämlich für eine Scheinselbstständigkeit ‒ auch mit Rücksicht auf das branchenübliche Vergütungsniveau. Das LSG zog zwar durchaus in Erwägung, dass bei Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht keine marktüblichen Preise als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten, sah im konkreten Fall aber keinen eklatanten Unterschied zu den in der Einrichtung bezahlten Vergütungen für angestellte Mitarbeiter. Auch der Abstand zu marktüblichen Preisen war nicht ausreichend groß, um für eine selbstständige Tätigkeit zu sprechen. Die Folge: Das Gericht sah die Tätigkeit der Koordinatorin im Ergebnis als abhängige Beschäftigung an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2023, Az. L 4 BA 2739/20, Abruf-Nr. 234854).

Hintergrund | Die Höhe einer stundenbasierten Vergütung wird grundsätzlich als Kriterium in die Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status einbezogen, weil selbstständig Tätige die Kosten für die soziale Absicherung selbst tragen müssen und keine Fortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall erhalten. Sie gilt dabei nicht als ausschlaggebendes Kriterium geht aber in die „Gesamtwürdigung“ der Tätigkeit ein.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 06 / 2023 | Seite 2
Steuerermäßigung für den Speisenverkauf wird verlängert

Der ermäßigte Steuersatz für den gastronomischen Verkauf von Speisen gilt auch 2023 weiter. Allerdings nur für Speisen. Getränke müssen mit 19 Prozent besteuert werden.

Wichtig | Bei kombiniertem Verkauf von Speisen und Getränken zu einem Pauschalpreis erlaubt die Finanzverwaltung eine Pauschalierung. Danach wird der auf die Getränke entfallende Anteil am Gesamtumsatz mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt. Dieser Anteil muss also mit 19 Prozent versteuert werden, der Rest mit sieben Prozent (BMF, Schreiben vom 21.11.2022, Az. III C 2 ‒ S 7030/20/10006 :006, Abruf-Nr. 232832 und Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen [8. VStÄndG] vom 24.10.2022, Abruf-Nr. 232929).

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 01 / 2023 | Seite 2
Die Energiepreispauschale im Verein - BMF erweitert Adressatenkreis im Verein

Im „Steuerentlastungsgesetz 2022“ ist u. a. eine Energiepreispauschale von 300 Euro geregelt. Nachdem das BMF jetzt die FAQ veröffentlicht hat, bedarf die Erstberichterstattung im VB (Ausgabe 6/2022, Seite 9)** der Ergänzung. Der Kreis der Begünstigten in Vereinen ist nämlich größer als anhand des Gesetzeswortlauts anzunehmen war. Insbesondere kommen auch Mitarbeiter in den Genuss, die nur im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags vergütet werden. Erfahren Sie anhand der FAQ (Abruf-Nr. 229830), wer im Verein begünstigt ist und was Vereine veranlassen müssen. ** IWW VereinsBrief, Ausgabe 06-2022

Wer erhält die Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale (EPP) erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigten und Selbstständigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie für die entsprechenden Einkünfte tatsächlich Einkommensteuer zahlen.

Anspruch auf die EPP setzt bei vier Einkünften an

Einen Anspruch auf die EPP haben alle Personen mit Aufenthalt in der Bundesrepublik im Jahr 2022, die im Steuerjahr 2022 Einkünfte aus zumindest einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 EStG)

 

Wichtig | Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 01.09.2022 entsteht. Es kommt aber nicht darauf an, dass das Beschäftigungsverhältnis am 01.09.2022 noch oder schon besteht. Der 01.09.2022 ist also kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzung. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 eine der o. g. Einkunftsarten erzielt hat.

Allerdings hängt von diesem Stichtag ab, wer die EPP auszahlt. Nur wenn zu diesem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis besteht, ist der Arbeitgeber für die Auszahlung zuständig. Andernfalls kann der Steuerzahler die EPP im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragen und bekommt sie direkt vom Finanzamt ausgezahlt. Bei freien Mitarbeitern (Honorarkräften) wird die Pauschale also mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet. Hier müssen lediglich im Jahr 2022 entsprechende Einkünfte vorliegen.

Auch kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte haben Anspruch

Die Pauschale wird auch für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte (Minijob) gewährt. Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch die monatliche Vergütung ist.

Außerdem erhalten auch folgenden Gruppen die EPP:

  • Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz)
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen, z. B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.

 

Bezieher von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sind begünstigt

Auch Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, erhalten die EPP. Das gilt insbesondere für Zahlungen im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags und bei ehrenamtlichen Betreuern mit Aufwandentschädigungen nach § 1835a BGB. Das war bis dato nicht klar und ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Wichtig | Werden die Freibeträge bereits voll ausgeschöpft, wird die EPP evtl. steuerpflichtig. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

  • Beispiele
  • Ein Fußballtrainer erhält 250 Euro pro Monat, die im Rahmen der Übungsleiterpauschale steuerfrei sind. Da er neben seinem Hauptberuf noch einen Minijob von monatlich 450 Euro hat, kann der Verein die EPP nicht pauschal besteuern. Sie wird also zusammen mit den Haupteinkünften steuerpflichtig, bleibt aber sozialversicherungsfrei.

 

  • Eine Helferin in einer Schulkantine eines Schulfördervereins erhält 70 Euro pro Monat (Ehrenamtspauschale). Da sie keine weitere Beschäftigung ausübt, fällt die EPP, weil damit der Freibetrag überschritten ist, unter die Regelungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) und bleibt damit abgabenfrei (s. u.).
 

Empfänger von Sozialleistungen

Auch Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld (ALG) I und II oder Sozialhilfe erhalten die EPP, wenn sie zusätzlich entsprechende Einkünfte haben. Das gilt insbesondere auch für Beschäftigte in Vereinen, die neben Sozialleistungen Einkünfte im Rahmen des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags haben.

Wichtig | Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag sind bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie z. B. ALG anrechnungsfrei. Das gilt ‒ so das BMF ‒ auch für die EPP, weil sie ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.

Die lohnsteuer- und sv-rechtliche Einordnung der EPP

Die EPP ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Entsprechend müssen sie die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung erfassen.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit Großbuchstabe E

Die EPP wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben. Das Finanzamt kann so Doppelzahlungen ausschließen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022).

Wichtig | Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a bis c EStG nicht berücksichtigt. Das ist aber eine abrechnungstechnische Frage, die über die Lohnabrechnungssoftware abgebildet werden muss.

Steuerlich fällt die EPP immer in den Veranlagungszeitraum 2022, auch wenn sie eventuell erst im Folgejahr ausbezahlt wird.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben wird, muss der Arbeitgeber keine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP evtl. bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

Keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zahlt der Arbeitgeber die EPP nicht aus, kommt der Steuerzahler nur dann in den Genuss der EPP, wenn er eine Einkommensteuererklärung abgibt.

Das „Auszahlung- und-Erstattung-Prinzip“

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale durch ihren Arbeitgeber ‒ mit der ersten, nach dem 31.08.2022 fälligen regelmäßigen Lohnzahlung. Arbeitgebern wird die ausbezahlte Pauschale dann wieder vom Finanzamt erstattet. Das geschieht durch Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. D. h. der Arbeitgeber behält die Pauschalen von der nächsten Lohnsteuerzahlung ein. Ist die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschale höher als die abzuführende Lohnsteuer, wird der entsprechende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich.

In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.

Der Arbeitgeber kann die EPP vom Gesamtbetrag der abzuführenden Lohnsteuer entnehmen, und zwar bei

  • monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12.09.2022,
  • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.10.2022 und
  • bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.01.2023

Die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

Die Auszahlung der EPP ist beim Arbeitgeber eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP also ohne Folgen für den steuerlichen Gewinn.

Wichtig | Die EPP wird buchhalterisch als Lohnzahlung behandelt.

In welchen Fällen zahlt der Arbeitgeber die EPP aus?

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022

  • in einem ersten Dienstverhältnis stehen, das über die Steuerklassen I bis V abgerechnet wird,
  • im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Wichtig | Bei einer Abrechnung auf Steuerklasse VI besteht ein weiteres Arbeitsverhältnis. Die EPP wird dann darüber ausgezahlt. Auch wenn der Beschäftigte Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken-, Eltern oder Kurzarbeitergeld) bezieht, zahlt der Arbeitgeber die EPP aus, solange ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Besteht am 01.09.2022 kein Beschäftigungsverhältnis, kann der Arbeitnehmer die EPP nur dann erhalten, wenn er eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abgibt.

  • Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist von Januar bis September 2022 arbeitslos gemeldet und hat auch keinen Minijob. Er beginnt am 01.10.2022 eine Tätigkeit bei Ihrem Verein.

Folge: Sie dürfen die EPP nicht auszahlen. Der Minijobber hat aber Anspruch darauf. Er muss sie sich über die Steuererklärung 2022 holen

 

Verein beschäftigt ausschließlich Ehrenamtler

Dieses Auszahlungsverbot gilt auch, wenn Ihre Einrichtung ausschließlich Vergütungen im Rahmen von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zahlt, also keine Lohnsteuer abführt. Ihre Ehrenamtler müssen dann, um die EPP zu erhalten, für 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Und zwar selbst dann, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben.

 

PRAXISTIPP | Weisen Sie insbesondere Ihre ehrenamtlich Tätigen auf dieses Verfahren hin. Evtl. kann Ihr Verein die Ehrenamtler ja auch bei der Abgabe der Steuererklärung unterstützen.

 

Wann erfolgt die Auszahlung?

Regelmäßig wird die EPP mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum können die EPP abweichend davon im Oktober 2022 auszahlen. Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum können auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer ganz verzichten. In dem Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Erfolgt die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022, kann sie mit der Gehaltsabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 vorgenommen werden.

Auszahlung durch das Finanzamt

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

  • am 01.09.2022 kein Dienstverhältnis bestand,
  • der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben wird),
  • der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat,
  • der Arbeitnehmer bei der Pauschalbesteuerung von Minijobs dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt,
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist oder
  • der Arbeitnehmer keinen inländischen Arbeitgeber hat.

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Zu Unrecht ausgezahlte EPP

Lagen, wie sich evtl. später herausstellt, die Voraussetzungen für die Auszahlung der EPP nicht vor, muss der Arbeitgeber die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückfordern und die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln korrigieren.

Besonderheiten bei Minijobs

Um sicherzustellen, dass die Pauschale nicht bereits über ein anderes Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird, müssen die Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für diese Erklärung bietet das BMF folgendes Muster an:

Bestätigung / Erstes Dienstverhältnis eines Minijobbers

„Hiermit bestätige ich … (Arbeitnehmer), dass mein am 01.09.2022 bestehendes Dienstverhältnis mit … (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

Hat der Arbeitnehmer zum 01.09.2022 neben seiner Hauptbeschäftigung auch einen Minijob, kann er nicht wählen, welcher Arbeitgeber die EPP auszahlt. Die Auszahlung erfolgt dann immer durch den Hauptarbeitgeber.

Keine Anrechnung auf Minijob-Obergrenze

Da die Energiepreispauschale nicht sozialversicherungspflichtig ist, wird sie nicht in die Obergrenze für Minijobs eingerechnet (450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro jährlich). Durch die Auszahlung wird also die Minijobgrenze nicht überschritten.

Der zusammenfassende Überblick

Auf einen Blick / Wer profitiert in Vereinen?

Diese Personen in Ihrem Verein haben (unberücksichtigt von Nebeneinkünften) unter anderem Anspruch auf die Energiepreispauschale.

 

 

Person
Anspruch
Auszahlung

Im Verein beschäftigte Arbeitnehmer

(Vollzeit-, Teilzeit, Aushilfen, Azubis)

Ja

Grundsätzlich mit der Steuerfestsetzung für 2022 Ausnahme: Auszahlung durch den Verein mit dem Septemberlohn, wenn am 01.09.2022 in einem aktiven ersten Dienstverhältnis beschäftigt

Im Verein beschäftigte

Minijobber

Nein

Ausnahme: Schriftliche Bestätigung des Minijobbers, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt

Grundsätzlich mit der Steuerfestsetzung für 2022

Ausnahme: Auszahlung durch den Verein mit dem Septemberlohn, wenn am 01.09.2022 in einem aktiven ersten Dienstverhältnis beschäftigt

Übungsleiter und Ehrenamtler mit Vergütung innerhalb der Freibeträge des § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG

Ja

Grundsätzlich mit der Steuerfestsetzung für 2022

Selbstständige Honorarkräfte im Verein

Ja

Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 durch das Finanzamt

 

 

 
Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 07 / 2022 | Seite 3 | ID 48425742
Krankenkassenzuschüsse sind ertrag- und umsatzsteuerfrei

Krankenkassen bezuschussen Kurse von Vereinen im Bereich Gesundheitssport mit festen Beträgen pro Teilnehmer. Das Finanzministerium (FinMin) Sachsen-Anhalt hat jetzt klargestellt, dass sich daraus für gemeinnützige Sportvereine weder ertrag- noch umsatzsteuerliche Folgen ergeben. 

Nach Auffassung des Ministeriums fehlt es an einem Leistungstausch mit den Kassen. Die Zahlungen sind ein echter Zuschuss. Sie fallen in den ideellen Bereich und sind nicht umsatzsteuerbar. Steuerlich relevant wären also nur die von den Teilnehmern selbst gezahlten Beiträge (FinMin Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 10.02.2022, Az. 42-S 0186a-5, 42-S 7180-18, Abruf-Nr. 228807). Diese sind aber bei gemeinnützigen Sportvereinen

  • nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerbefreit, weil es sich um Teilnehmergebühren für eine sportliche Veranstaltung handelt,
  • als Zweckbetrieb nach § 67a AO körperschaft- und gewerbesteuerfrei (soweit die Optionsregelung genutzt wird bzw. die Gesamteinahmen aus sportlichen Veranstaltungen nicht höher sind als 45.000 Euro).
Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 05 / 2022 | Seite 1 | ID 48236436
Bildungszeit gilt auch für künftige ehrenamtliche Tätigkeiten

Die landesrechtlichen Vorschriften zur Bildungszeit erlauben teils auch eine ‒ bezahlte ‒ Freistellung der Arbeitnehmer für Ausbildungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits ausgeübt wird, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im konkreten Fall hatte eine Beschäftige bei ihrem Arbeitgeber Bildungszeit beantragt, um an einem Übungsleiterlehrgang des Landessportbunds teilzunehmen. Der Arbeitgeber behandelte das als unbezahlte Freistellung und kürzte das Gehalt entsprechend. Er begründete das damit, dass ein Anspruch auf Bildungszeit eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung erfordere.

Dem widersprach das BAG: Der Anspruch auf Bewilligung von Bildungszeit für die Teilnahme an einer solchen Bildungsmaßnahme setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte bereits eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Es genügt die abstrakte Eignung der Bildungsmaßnahme, d. h. die Anerkennung der Bildungseinrichtung und dass die Weiterbildung die inhaltlichen Anforderungen des Bildungszeitgesetzes erfüllt (BAG, Urteil vom 12.10.2021, Az. 9 AZR 133/21, Abruf-Nr. 226488).

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 02 / 2022 | Seite 1 | ID 47900473
Fußballer: 800 Euro pro Monat spricht für Beschäftigung

Zahlungen an Fußballspieler in Höhe von 800 Euro und mehr pro Monat sprechen eindeutig für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen klargestellt.

Im konkreten Fall hatte ein Fußballverein Spielern, die als Amateur geführt wurden, finanzielle Zuwendungen gewährt. In Form von Garantiesummen und Prämien kamen Beträge von 800 bis 1.030 Euro monatlich zustande. Das LSG bewertete die Zahlungen als sozialversicherungspflichtig. Nach seiner Auffassung lag eine abhängige Beschäftigung vor, weil

  • die Spieler zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainings, zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainers sowie zur Befolgung der Anordnungen über die Turnierteilnahmen verpflichtet waren,
  • der Verein ebenso wie die Vertragsspieler wirtschaftliche Interessen verfolgten und der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistungen unmittelbar dem Verein und den Spielern zu Gute kam,
  • der Verein nicht nachweisen konnte, inwieweit mit den Zahlungen konkrete Aufwendungen der Spieler gedeckt wurden.

Wichtig | Das Gericht hat aber auch herausgearbeitet, dass eine Beschäftigung nicht schon deshalb vorliegt, weil die Spielorte vorgegeben waren und der Spieler die Anordnungen des Trainers befolgen musste. Diese Umstände seien typisch für Mitglieder einer Fußballmannschaft; unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungs- oder lediglich einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein stehen. Auch materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen als solche nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.07.2021, Az. L 2 BA 26/21, Abruf-Nr. 224382).

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 09/2021

Freizeitchor: Mitglieder genießen keinen Versicherungsschutz

Gehen Mitglieder bei ihrer Vereinstätigkeit in erster Linie ihrem Hobby nach, besteht kein Unfallsversicherungsschutz. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt bei einer Sängerin in einem Frauenchor festgestellt. Sie war bei der Fahrt zu einem Auftritt mit ihrem Pkw schwer verunglückt.

Nach Auffassung des LSG hatte die Verwaltungsberufsgenossenschaft die Gewährung von Leistungen zu Recht mit dem Argument abgelehnt, es habe für den Chor keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ‒ als sog. Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 SGB VII ‒ bestanden. Ein Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigte entfalle, wenn die Tätigkeit auf Mitgliedspflichten beruhe. Die Sängerin hatte im Chor auch keine besonderen Aufgaben (z. B. Moderation, Leitung, Solo), die über die bloße Ausübung der Mitgliedschaft hinausgingen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2020, Az. L 6 U 14/20, Abruf-Nr. 223157).

Quelle, IWW VereinsBrief, 07/2021
Covid-19-Pandemie: BMF befreit Leistungen zu deren Bekämpfung

Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, können als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Diese Billigkeitsregelung hat das BMF getroffen.

Als Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, gelten alle gemeinnützigen Körperschaften. Begünstig sind z. B.

  • die entgeltliche Überlassung von Personal,
  • von Räumlichkeiten oder
  • von Sachmitteln;
  • die Erbringung anderer Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts sind begünstigt, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Covid-19-Pandemie erbringt.

Die Billigkeitsregelung gilt für die Jahre 2020 und 2021 (BMF, Schreiben vom 15.06.2021, Az. III C 3 ‒ S 7130/20/10005 :015, Abruf-Nr. 223036).

Quelle: IWW VereinsBrief 07/2021

Nicht mehr verfolgte Zwecke - Muss Satzung angepasst werden?

Was geschieht, wenn eine gemeinnützige Einrichtung einen ihrer Satzungszwecke
nicht mehr verfolgt? Muss sie dann die Satzung ändern, um
weiter als gemeinnützig anerkannt werden zu können? Mit diesen Fragen
hat sich die OFD Frankfurt a. M. befasst. |
Die Antwort der OFD lautet: Nein. Für die Steuerbegünstigung ist es ausreichend,
wenn eine Organisation, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke
hat, in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt. Es ist also unproblematisch,
wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch
über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Das gilt auch für die Mittelbeschaffung
für andere Organisationen (Fördervereine). Hat ein Förderverein
also z. B. lt. Satzung mehrere Förderzwecke oder geförderte Organisationen
als begünstigte Empfänger, muss er dafür nicht jedes Jahr Mittel weitergeben.
Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft
einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt (OFD Frankfurt a. M.,
Verfügung vom 03.03.2021, Az. S 0177 A – 6 – St 53, Abruf-Nr. 221941).

Wichtig | Unklar ist aber, wann ein Zweck als endgültig aufgegeben gilt. Unmittelbare
Folgen für die Gemeinnützigkeit bestehen grundsätzlich nicht.
Das Finanzamt kann aber evtl. eine Änderung der Satzung (Streichung von
Zwecken) verlangen.
Quelle: IWW-VereinsBrief, Ausgabe 05_2021

Preisgelder für sportliche Erfolge sind nicht steuerpflichtig

| Preisgelder, die ein Sportler für eine erfolgreiche Turnierteilnahme erhält, sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Das hat der BFH im Fall eines Berufsreiters bestätigt. |

 

Für den BFH fehlt der Zusammenhang zwischen Leistung und Bezahlung. Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgelds verpflichtet hat, hängt die Zahlung davon ab, dass Reiter und Pferd eine besondere Leistung erbringen. Ein solcher Erfolg ist nie sicher, es spielen im Sport auch immer Unwägbarkeiten eine Rolle. Das alles schließt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds aus. Das gilt auch, wenn der Reiter das Preisgeld nicht vom Veranstalter erhält, sondern vom Eigentümer seines Pferdes (BFH, Urteil vom 10.06.2020, Az. XI R 25/18, Abruf-Nr. 218219).

Finanzamt muss Satzung und Geschäftsführung getrennt prüfen

| Das Finanzamt kann einem Verein nicht im Zuge einer Satzungsprüfung die Gemeinnützigkeit entziehen, weil ihm bekannt war, dass der Verein gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen hatte. Es muss die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins separat prüfen. Das hat das FG Sachsen-Anhalt klargestellt. |

 

Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der nach Aufforderung durch das Finanzamt eine Änderung der Satzungsregelung zum Vermögensanfall beschloss. Das Finanzamt entzog ihm im Zuge der Satzungsprüfung die Gemeinnützigkeit, weil ihm Erkenntnisse vorlagen, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen entsprach. Die betrafen u. a. die Beköstigung bei Veranstaltungen, Zuwendungen an Vereinsmitglieder und fehlerhafte Spendenbescheinigungen. Dagegen klagte der Verein, weil die Satzung keine Mängel enthielt ‒ und bekam vor dem FG Recht.

 

Begründung des FG: Nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festgestellt. Diese verbindliche Feststellung bezieht sich nur auf die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit. Über die tatsächliche Geschäftsführung wird dabei nicht befunden. Das bedeutet, dass sich die Feststellung nur auf die formelle Satzungsmäßigkeit bezieht und über die Erteilung der jeweiligen Steuervergünstigung nach wie vor erst im Steuerbescheid (Freistellungsbescheid) entschieden wird. Eine Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung findet im Feststellungsverfahren nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO nicht statt. Deswegen darf das Finanzamt eine Feststellung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AO auch dann nicht ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die gesonderte Feststellung bereits Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 51 AO nicht entsprechen wird (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 3 V 185/20, Abruf-Nr. 217878).

BMF verlängert Erleichterungsregelungen für Gemeinnützige

BMF verlängert Erleichterungsregelungen für Gemeinnützige

| Das BMF hat die steuerlichen Maßnahmen für gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie, die zunächst bis Ende 2020 galten, auf das Jahr 2021 verlängert. |

 

Die Verlängerungen sind in mehreren BMF-Schreiben geregelt (u. a. dem vom 18.12.2020, Az. V C 4 ‒ S 2223/19/10003 :006, Abruf-Nr. 220133) und betreffen u. a. folgende Themen:

  • Gemeinnützige Organisationen dürfen ihren Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts aufstocken.
  • Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiter gezahlt werden, selbst wenn die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr ausgeübt werden kann.
  • Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich.
  • Auch gemeinnützige Einrichtungen ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Corona-Hilfe selbst verwenden.
Überbrückungshilfe für Vereine - Ein Mini-Jobber reicht

Im Beitrag „Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung: So profitieren gemeinnützige Organisationen“ der Ausgabe 10/2020 wurde als Voraussetzung genannt, dass der Verein mindestens einen Vollzeitbeschäftigten (oder vier Minijobber) braucht. Das hatte uns die Hotline des BMWi so mitgeteilt. Diese Aussage war falsch. Antragsberechtigt ist vielmehr jeder Verein, der mindestens einen Minijobber beschäftigt.

Das hat uns die Pressestelle des BMWi auf erneute Nachfrage jetzt schriftlich betätigt. „Als Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe II gilt gemäß unserer FAQ, unter I.1. „jede rechtlich selbstständige Einheit […] unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine)“. Dieser Beschäftigte kann also auch ein Minijobber sein. Wie Sie diesem Punkt der FAQ entnehmen können, gilt dies explizit auch für Vereine“.

PRAXISTIPP | Neben der Überbrückungshilfe steht auch der lockdown-bedingte „November-Zuschuss“ Vereinen prinzipiell offen. Die konkreten Antragsbedingungen liegen zum jetzigen Stand noch nicht vor. VB hält Sie auf dem Laufenden.

Quelle, IWW VereinsBrief, Nachricht vom 05.11.2020

Wann sind Einnahmen im Verein ein durchlaufender Posten?

Einer der häufigsten Fehler, den Vereine bei den Steuern begehen, ist, dass sie Einnahmen als „durchlaufende Posten“ falsch behandeln. Seien Sie deshalb bei diesem Thema wachsam. Denn Fehler können Sie sogar die Gemeinnützigkeit kosten. 

Musterfall zeigt Fehlerquellen auf

Der nachfolgende Fall, der fast in jedem Verein schon einmal vorgekommen sein dürfte, zeigt die Fehlerquellen und -tatbestände. Zahlungen von Mitgliedern werden ohne Aufschläge an Dritte „durchgereicht“. Schließlich geht es nicht um Gewinnerzielung, sondern darum, Leistungen für die Gemeinschaft möglichst günstig zu erbringen.

  • Beispiel

Ein Sportverein veranstaltet jährlich eine 3-tägige Freizeitreise (ohne sportlichen Zweck). Er bucht auf seinen Namen Unterkunft und Busunternehmen und legt die Kosten auf die teilnehmenden Mitglieder um. Weil diese Beiträge nur kostendeckend sind, behandelt er sie – ohne Rücksicht auf eventuelle ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen – als durchlaufenden Posten. Das ist falsch. Die Reise ist nämlich – erstens – ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, zweitens sind die „Teilnehmerumlagen“ umsatzsteuerbare Entgelte und – drittens – verstößt der Verein gegen das buchhalterische Saldierungsverbot, weil er Einnahmen und Ausgaben (auch wenn sie sich neutralisieren) nicht erfasst.

Was ist ein durchlaufender Posten?

Der Begriff „durchlaufender Posten“ kommt aus dem Umsatzsteuerrecht. Er liegt vor (Abschn. 10.4 UStAE), wenn

  • der Unternehmer (Verein), der die Beträge vereinnahmt und verauslagt,
  • lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt,
  • ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein.

 Dabei kommt es nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an – ob also die Kosten nur durchgereicht werden. Entscheidend ist die rechtliche Sicht. Ein durchlaufender Posten liegt nur vor, wenn zwischen Zahlungsverpflichtetem und -empfänger unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.

  • Beispiel

Im Beispiel liegt also kein durchlaufender Posten vor, weil Bus und Unterkunft vom Verein gebucht wurden – nicht im Namen und auf Rechnung der Mitglieder

 

Die ertragsteuerliche Behandlung

Nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG sind durchlaufende Posten keine Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Sie werden in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung deswegen nicht erfasst.

Anders sieht es aus, wenn die Zahlungen nicht in fremden Namen und auf fremde Rechnung eingenommen werden. Dann handelt es sich um Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Da beide gleich hoch sind, hat das keine Auswirkung auf den erzielten Jahresüberschuss- oder Fehlbetrag.

Fallen die Einnahmen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil es sich um keine Zweckveranstaltung handelt, erhöhen sich die Einnahmen, die bei der Ermittlung der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro berücksichtigt werden müssen. Im ungünstigsten Fall führt das dazu, dass nur deswegen die Freigrenze überschritten wird – und die hier erzielten Überschüsse bzw. Gewinne körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig werden.

  • Anwendung aus Beispiel

Im Beispiel liegt kein Zweckbetrieb vor, weil die Reise keinen sportlichen Hintergrund hat. Die Einnahmen, die der Verein in Form der Teilnehmergebühren der Mitglieder erzielt, erhöhen zwar den Gewinn des Vereins nicht, weil ihnen Ausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen. Der Verein muss aber die Einnahmen auf die Umsatzfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO anrechnen.

Fehlen die Voraussetzungen, um Zahlungen als durchlaufende Posten zu behandeln, liegt meist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) vor. Definitionsgemäß ist das eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 15.10.1997, Az. I R 2/97). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann also auch dann vorliegen, wenn Kosten lediglich umgelegt werden.

Einnahmen bleiben ertragsteuerneutral, wenn die Nachhaltigkeit fehlt. Das wird nur selten der Fall sein. Eine Tätigkeit ist nämlich schon dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Als nachhaltig gelten auch Veranstaltungen, die jährlich oder nur alle 2 Jahre durchgeführt werden. Eine organisatorische Verselbstständigung oder ein bestimmter Umfang ist für die Bewertung als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht erforderlich (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2012, Az. 6 K 218/10 K, Abruf-Nr. 123612).

  • Anwendung auf das Beispiel

Da der Verein die Reise jährlich durchführt, steht die Nachhaltigkeit nicht in Frage. Die Reise wird vom Verein auch selbstständig durchgeführt. Es liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Die umsatzsteuerliche Behandlung

Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG). Wer durchlaufende Posten vereinnahmt oder verausgabt, erbringt selbst keine Leistung. Eine Leistung setzt voraus, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem -empfänger eine Rechtsbeziehung (Vertrag) besteht (BFH, Urteil vom 24.02.1966, Az. V 135/63). Das setzt insbesondere auch voraus, dass der Zahlende und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (BFH, Urteil vom 11.08.1966, Az. V 13/64, BFH, Urteil vom 03.07.2014, Az. V R 1/14, Abruf-Nr. 143104).

Es muss also für alle Beteiligten klar sein, wer welche Leistung erbringt und welches Entgelt erhält.

  • Anwendung auf das Beispiel

Bei den Teilnehmerbeiträgen handelt es sich – wie so oft – nicht um durchlaufende Posten, weil es zwischen dem Bus- bzw. Hotelunternehmer und den Mitgliedern keine Rechtsbeziehung gibt. Der Verein muss die Zahlungen also der Umsatzsteuer unterwerfen (soweit er nicht Kleinunternehmer ist). Er kann aber im Gegenzug die Vorsteuer aus den Rechnungen von Hotel und Busunternehmen geltend machen. Umsatzsteuerlich ergibt sich also ein Nullsaldo.

Die buchhalterische Behandlung

Der Unternehmer (Verein) muss die in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmten Beträge in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt haben. Tut er das nicht, handelt es sich um steuerbare Entgelte, auch wenn tatsächlich durchlaufende Posten vorlagen.

Verein hat Wahlrecht

Der Verein hat also ein Wahlrecht. Er kann die im fremden Namen und für fremde Rechnung verauslagten Beträge als Teil der Besteuerungsgrundlage erfassen oder nicht. Werden die Beträge nicht als durchlaufende Posten gebucht, fallen sie in die Bemessungsgrundlage für seine Leistung (BFH, Urteil vom 03.07.2014, Az. V R 1/14, Abruf-Nr. 143104). Voraussetzung ist aber immer, dass tatsächlich ein durchlaufender Posten vorliegt. Ist das nicht der Fall, hat der Verein keine Wahl und muss die Zahlungen als Betriebseinnahme bzw. -ausgabe behandeln.

Wie oben erwähnt, sind durchlaufende Posten keine Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Sie müssen also in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht erfasst werden § 4 Abs. 3 S. 2 EStG).

Saldierungsverbot beachten

Liegen bei den Zahlungen von Mitgliedern oder Teilnehmern keine durchlaufenden Posten vor, müssen Einnahmen und Ausgaben getrennt erfasst werden. Eine Verrechnung würde gegen das buchhalterische Saldierungsverbot verstoßen.

Zwar entstehen keine ertragsteuerlichen Folgen. Das Finanzamt könnte aber bei solchen Mängeln schlimmstenfalls die Buchhaltung verwerfen. Neben einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führt das bei einem gemeinnützigen Verein regelmäßig zu einem Entzug der Gemeinnützigkeit, weil kein ausreichender Nachweis der zweckgebundenen Mittelverwendung vorliegt.

PRAXISTIPP | In der Regel wird das Finanzamt auf die vermeintlichen durchlaufenden Posten nicht aufmerksam werden, wenn sie in der Buchhaltung gar nicht erfasst wurden. Verbucht der Verein aber die Zahlungen als Kasseneinnahmen und zahlt die Rechnungen über sein Bankkonto, entsteht ein Beleggang, der auch in der Buchhaltung abgebildet werden muss – entweder als durchlaufender Posten oder als ertrag- und umsatzsteuerbare Einnahme.

Belege zu durchlaufenden Posten

Durchlaufende Posten sind für den Verein weder Betriebseinnahmen noch -ausgaben. Es handelt sich um Gelder, die für einen anderen verauslagt worden sind. Die Originalbelege werden in der Regel an den Dritten weitergegeben, für den diese Ausgaben getätigt worden sind. Dieser setzt die Ausgaben direkt in seiner Buchhaltung an. Voraussetzung dafür ist, dass es sich entweder um Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro handelt oder um Rechnungen, die direkt auf den Namen des anderen Unternehmers ausgestellt sind.

PRAXISTIPP | Wenn Ihr Verein Gelder verauslagt hat, empfiehlt VB, diese dem Dritten in einer Aufstellung aufzulisten und die Originalbelege beizufügen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie eine Kopie von der Aufstellung und den Originalbelegen für sich machen. Diese Aufstellung ist keine Rechnung und Sie dürfen auf gar keinen Fall Umsatzsteuer berechnen. Denn Sie haben ja keine Leistung erbracht, sondern nur für einen Dritten Gelder verauslagt.

  • Anwendung auf das Beispiel

Schon an der anderweitigen Behandlung der Belege zeigt sich, dass kein durchlaufender Posten vorliegt. Die Rechnungen lauten auf den Verein und nicht auf die Mitglieder.

Einzelfälle zu durchlaufenden Posten

Damit Sie bei der Frage „durchlaufender Posten ja oder nein?“ noch sicherer werden, werden noch Spezialfälle untersucht, die im Verein oft vorkommen.

Versicherungsvermittlung

Bei Zahlungen von Mitgliedern für Gruppenversicherungsverträge, wie sie vielfach von Verbänden angeboten werden, handelt es sich meist um keine durchlaufenden Posten. Mit der Vermittlung von Versicherungsschutz erzielt der Verein Einkünfte aus Gewerbebetrieb (FG Berlin, Urteil vom 11.09.2001, Az. 8 K 8516/97, Abruf-Nr. 101725). Es handelt sich hier regelmäßig um Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (BFH, Urteil vom 15.10.1997, Az. I R 2/97).

Etwas anderes gilt nur, wenn der Verein die Versicherung lediglich vermittelt und die Versicherungsgesellschaft direkt mit den Mitgliedern abrechnet.

Eintrittsgelder als durchlaufender Posten?

Nicht selten versuchen Vereine bei Veranstaltungen, die Unternehmereigenschaft zu umgehen, indem sie Eintrittsgelder direkt an den Künstler weiterreichen. Ein durchlaufender Posten liegt hier aber nur vor, wenn für die Besucher klar ist, dass das Eintrittsgeld in voller Höhe an den Künstler geht. Das sollte also durch entsprechende Hinweise deutlich gemacht werden.

Verbandsbeiträge

Verbandsbeiträge sind nur dann ein durchlaufender Posten, wenn ein Rechtsverhältnis mit dem Verband besteht. Das würde bedeuten, dass die Mitglieder zugleich Verbandsmitglieder sind.

Ist das (wie meist) nicht der Fall, sind die Verbandsbeiträge Einnahmen und Ausgaben des ideellen Bereichs. Das hat aber nur buchhalterische Bedeutung. Ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen gibt es nicht.

Spenden für andere Organisationen

Sammelt ein gemeinnütziger Verein Spenden für andere Einrichtungen, kann das ein durchlaufender Posten sein, wenn für den Spender ersichtlich ist, wer die Spenden letztlich erhält. Die Zuwendungsbestätigung muss dann aber vom Letztempfänger ausgestellt werden.

PRAXISTIPP | In der Regel ist das aber kein Problem, weil auch eine sogenannte teilweise Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO möglich ist. Der Verein kann die Spenden also in seinem Namen vereinnahmen und dann weiterreichen. Das Volumen muss bei einer teilweisen Mittelweitergabe aber kleiner sein als die Hälfte des eigenen Vereinsvermögens.

Mehraufwandsentschädigung beim ALG II

Zahlt ein Verein als „Arbeitsgelegenheit“ eine Mehraufwandsentschädigung (zusätzlich zum Arbeitslosengeld II), die er von den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zahlungsverpflichtete) erhält, an den Zahlungsempfänger weiter, ist dieser Betrag für die Arbeitsgelegenheit ein durchlaufender Posten (FinMin Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 22.04.2005, Az. S 7100 – 214 – V 2).

Durchlaufende Spenden von Unternehmen

Bei bestimmten Formen der Spendenakquise wird bei Warenlieferungen von Unternehmen mit dem Kaufpreis eine Spende für gemeinnützige Zwecke vereinnahmt. Bei entsprechender Kennzeichnung durch die eingeschalteten Unternehmen ist das ein durchlaufender Posten. Dazu muss dem Käufer die Höhe des Spendenbetrags und der Name des Spendenempfängers – z. B. durch deutlich sichtbaren Aufdruck auf der Ware oder durch Hinweisschilder in den Verkaufsräumen – mitgeteilt werden.

Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 06 / 2018 | Seite 4
 
Verbesserungen für Vereine nehmen nächste Hürde

Zum 01.01.2019 winkt Vereinen nicht nur die Erhöhung der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Es besteht auch eine realistische Chance, dass der Übungsleiter- und der Ehrenamtsfreibetrag erhöht werden. Entsprechende Gesetzesvorhaben hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.09. vorangebracht. |

 

  • Erhöhung der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO von 35.000 auf 45.000 Euro: Der Bundesrat hat die Bundesregierung in TOP 12 seiner Sitzung aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, dass Gewinne von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Vereine von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt sind, wenn der Umsatz nicht mehr als 45.000 Euro im Jahr beträgt. Bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro. Mehr lesen Sie auf vb.iww.de → Abruf-Nr. 204505.
  • Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags: Die Anhebung der Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro möchte der Bundesrat in das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ integrieren (BDrs 372/18 → Abruf-Nr. 204506).

 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 10 / 2018 | Seite 1
 
Die Barkasse im Verein: Wann müssen Sie Einnahmen einzeln aufzeichnen?

Die meisten Vereine rekrutieren den Großteil ihrer finanziellen Mittel über Einnahmen aus Eintrittsgeldern und dem Verkauf von Speisen und Getränken. Müssen Sie diese kleinen Beträge, die in großer Zahl anfallen, kassenmäßig einzeln aufzeichnen? Mit dieser Frage hat sich das BMF auseinandergesetzt).

Aufzeichnungs- von Buchungspflichten unterscheiden

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erfordern grundsätzlich, dass jeder einzelne Geschäftsvorfall aufgezeichnet wird. Das gilt generell auch für Bareinnahmen und -ausgaben.

 

Grundsatz: Pflicht zur Einzelaufzeichnung

Aufgezeichnet werden müssen

  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Art der Ware oder Leistung,
  • verkaufte Menge,
  • Preis und
  • Umsatzsteuer.

 

Im Gegensatz dazu besteht aber keine Verpflichtung, jeden Geschäftsvorfall einzeln zu verbuchen. Es ist also zulässig, der Art nach gleiche Umsätze mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt (BMF, Schreiben vom 19.06.2018, Az. IV A 4 – S 0316/13/10005 :053, Abruf-Nr. 201924).

 

Für jeden Vorgang erfasst werden muss auch die Zahlungsart. Im Kassenbuch sind nur Barumsätze zu erfassen. Unbare Zahlungen (Kreditkarte/EC-Umsätze) werden getrennt erfasst.

 

Ausnahmeregelung für bestimmte Bargeschäfte

Die Einzelaufzeichnungspflicht greift nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO nicht, wenn Ihr Verein etwas

  • an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen bar verkauft und
  • eine offene Ladenkasse verwendet.

Vereinsspezifische Fragen der Kassenführung

Die Erleichterungsregelung gilt aber nur, wenn die einzelnen Beträge gering sind. Was „gering“ bedeutet, haben Rechtsprechung und Finanzverwaltung bisher nicht festgelegt. Sie dürfen aber davon ausgehen, dass die üblichen Beträge, die Sie erzielen, wenn Sie Eintrittskarten, Speisen und Getränke oder Waren auf Basaren verkaufen, davon umfasst sind.

 

Was ist eine offene Ladenkasse?

Eine offene Ladenkasse ist eine Barkasse, die keine technische Ausstattung hat. Es ist also ein Behältnis für das Bargeld, wie z. B. eine Schublade in der Ladentheke, eine Geldkassette, eine Kiste oder auch eine Schachtel.

 

Der Einsatz einer offenen Ladenkasse befreit Sie nicht generell davon, jeden einzelnen Geschäftsvorfall aufzuzeichnen. Die Vereinfachungsregelungen gelten nur unter den hier dargestellten Voraussetzungen.

 

Wichtig | Führen Sie parallel Einzelaufzeichnungen, müssen Sie diese dann auch bei den steuerlichen Aufzeichnungen verwenden. Die Erleichterungsregelung des § 146 AO gilt dann nicht.

 

Elektronisches Aufzeichnungssystem und Barkasse

Ein typischer „Einzelaufzeichnungsfall“ ist, wenn Ihr Verein ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet (z. B. elektronische Kassen, Rechnung mit entsprechender Software). Dann müssen Sie grundsätzlich alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnen, also über dieses System alle Einnahmen Ihres Vereins laufen lassen.

 

Eine Ausnahme gewährt die Finanzverwaltung nur, wenn es

  • für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich
  • aus technischen Gründen oder Zumutbarkeitserwägungen unmöglich ist,
  • die Einnahmen über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem zu erfassen.

 

  • Beispiel

In der Vereinsgaststätte verwenden Sie eine elektronische Kasse. Die Eintrittsgelder zu den Sportveranstaltungen erfassen Sie dagegen in einer offenen Ladenkasse, weil diese Veranstaltungen an wechselnden Orten und im Außenbereich stattfinden.

 

PRAXISTIPP | Sie haben 2 Möglichkeiten, diesen Fall zu lösen:

  • Sie belassen es, wie es ist. Ihre Kassenführung ist einwandfrei, weil Sie unter die Ausnahmeregelung fallen.
  • Sie könnten aber auch komplett auf eine offene Ladenkasse umstellen; also auch in der Gaststätte eine Ladenkasse installieren. Es gibt nämlich keine Pflicht, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden. So könnten Sie die Einzelaufzeichnungspflicht generell vermeiden.
 

Verkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen

Von einem Verkauf an eine Vielzahl nicht bekannter Personen geht das BMF aus, wenn Sie täglich Barverkäufe an namentlich nicht bekannte Kunden tätigen. Das setzt voraus, dass die Identität des Kunden für die Geschäftsvorfälle nicht von Bedeutung ist. Unschädlich ist, wenn Sie aufgrund außerbetrieblicher Gründe tatsächlich viele Ihrer Kunden namentlich kennen.

  • Beispiel

Sie machen ausschließlich Umsätze mit Mitgliedern (z. B. in der Vereinsgaststätte). Das Kriterium „Verkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen“ ist trotzdem erfüllt.

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Dienstleistungen (z. B. bei Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen). Dabei muss der Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt sein.

Wichtig | Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht gilt nur für die Bareinnahmen, nicht aber für Betriebsausgaben. Hier müssen Sie immer über die Einzelbelege verfügen. Einzelaufzeichnungen müssen Sie außerdem führen, wenn Ihr Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung Einfluss nehmen kann.

  • Beispiel

Das gilt typischerweise für Seminare oder Workshops, wo der unmittelbare Kontakt zu den Teilnehmern nicht auf die Zahlung der Teilnahmegebühr beschränkt ist. In der Regel werden hier außerdem ohnehin Aufzeichnungen über die Teilnehmer geführt, die dann auch steuerlich verwendet werden müssen.

Die Form der Aufzeichnung

Ist Ihnen die Einzelaufzeichnung nicht zumutbar, müssen Sie die Bareinnahmen anhand eines Kassenberichts nachweisen. Dabei wird immer vom gezählten Kassenendbestand des jeweiligen Geschäftstags ausgegangen. Davon werden der Kassenendbestand des Vortags und Bareinlagen (Eigenbelege) abgezogen. Dazugerechnet werden Ausgaben und Barentnahmen, für die ebenfalls Eigenbelege erforderlich sind.

So ergibt sich die Kasseneinnahme des jeweiligen Tags, die dann in der Buchhaltung als entsprechende Einnahme erfasst wird (z. B. als „Tagesumsatz aus Eintrittsgeldern Kulturveranstaltung“ oder „Tageskasseneinnahme aus Spenden“. Der Kassenbericht hat dann folgendes Berechnungsschema:

 

 

Tagesendbestand (gezählter Endbestand zum Geschäftsschluss)

... Euro

./.

Anfangsbestand (Kassenbestand am Ende des Vortags)

... Euro

=

Zwischensumme (Saldo aus Tageseinnahmen und Tagesausgaben)

... Euro

+

Kassenausgaben des Tages (mit Belegen nachgewiesen)

... Euro

+

Geldtransit auf das Bankkonto oder weitere Kassen

... Euro

./.

Barabhebung vom Bankkonto oder Transit aus weiteren Kassen

... Euro

=

Summe der Kasseneinnahmen

... Euro

 

Ein „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl vorhandener Geldscheine und Münzen) ist nicht erforderlich, erleichtert aber das Auszählen. Rundungen oder Schätzungen sind nicht zulässig.

Kasseneinnahmen und -ausgaben müssen Sie täglich festhalten. Tun Sie das ausnahmsweise erst am nächsten Geschäftstag, ist das noch ordnungsgemäß, wenn es dafür zwingende geschäftliche Gründe gab und aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand entwickelt hat. Sie müssen dann besonders darauf achten, dass Kassenbestand und Kassensoll identisch sind. Wird noch vor „Geschäftsbeginn“ gezählt, ist das natürlich grundsätzlich kein Problem.

Kassen ohne Verkaufspersonal (Vertrauenskassen) müssen Sie nicht täglich auszählen. Es genügt, wenn Sie bei der jeweiligen Leerung zählen. Dann wird ebenfalls ein Kassenbericht nach dem obigen Schema erstellt.

  • Beispiel

Solche Vertrauenskassen sind z. B. beim Getränkeverkauf an Mitglieder üblich („Kaffeekasse“). Das Gleiche gilt auch bei Spendensammeldosen. Bei Leerung der Kassen/Sammeldosen wird gezählt und der Transfer in eine andere Kasse oder auf das Bankkonto auf dem erstellten Bericht entsprechend vermerkt.

Wichtig | Solche Vertrauenskassen sind Nebenkassen, für die – wie bei anderen Nebenkassen – ein eigener Kassenbericht erstellt werden muss. Auch für Nebenkassen gilt, dass sie „sturzfähig“ sein müssen. Aufgezeichnetes Kassensoll und tatsächlicher Bestand müssen also immer übereinstimmen.

Digitale Kassenbücher

Tabellen, die Sie mit Standardsoftware (z. B. Office-Programmen) erstellen, sind nicht manipulationssicher. Sie entsprechen nicht den Vorschriften. Das gilt z. B. für ein Kassenbuch, das mit einer Tabellenkalkulation geführt wird. Eine Kassenbuch-Software erkennt das Finanzamt nur dann als ordnungsgemäß an, wenn

  • eine nachträgliche Änderung unmöglich bzw.
  • eine Änderung – sofern möglich – mit einem entsprechenden automatisch vom Programm gesetzten Vermerk versehen wird.

 

PRAXISTIPP | Wenn Ihr Verein Einnahmen und Ausgaben per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, müssen Sie kein Kassenbuch führen. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gibt es keine Bestandskonten und damit auch kein Kassenkonto. Sie erfüllen Ihre Aufzeichnungspflichten, wenn Sie Kassenabrechnungen geordnet aufbewahren.

 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 11 / 2018 | Seite 9
 
Kostenlose Werbung für andere Organisationen?

| Sponsoren machen ihre Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen oft davon abhängig, dass diese Gegenleistungen erbringen. Hier müssen die steuerlichen Folgen genau beachtet werden. |

Frage: Unser Verein hat eine Reihe von Werbekunden, die Bandenwerbung gebucht haben. Einige sind zudem auf den Plakaten platziert, mit denen wir zu Veranstaltungen einladen. Wir wollen dort künftig auch für Sponsoren werben, die uns laufend unterstützen, aber nicht direkt für den Werbeplatz zahlen. Außerdem wollen wir ohne Bezahlung für eine gemeinnützige Jugendhilfeeinrichtung werben, mit der wir eng zusammenarbeiten. Können wir das so machen?

 Antwort: Sie müssen hier zweierlei beachten: Wie werden die Zahlungen der Sponsoren behandelt, wenn eine werbliche Gegenleistung erfolgt und liegt mangels Vergütung u. U. eine unentgeltliche Zuwendung vor?

Einordnung der Sponsoreneinnahmen

Sponsorenleistungen können als Spenden behandelt werden, wenn keine nennenswerte Gegenleistung erfolgt, der Sponsor also nur (ohne besondere Hervorhebung) genannt wird. Die Finanzverwaltung lässt ein „passives Sponsoring“ (und damit steuerfreie Einnahme des ideellen Bereichs) selbst da noch zu, wo die strengeren Vorgaben des Spendenrechts überschritten sind und keine Zuwendungsbestätigung mehr ausgestellt werden kann.

Erbringt Ihr Verein eine nennenswerte werbliche Gegenleistung an den Sponsor, ändert sich je nach Einzelfall die steuerliche Zuordnung. Aus Spenden werden Werbeeinnahmen und aus dem passiven ein „aktives“ Sponsoring. Bei einer Werbung auf Plakaten kann der Verein also je nach Gestaltung zunächst keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen und muss bei entsprechend auffälliger Gestaltung der Sponsorenhinweise die Einnahmen evtl. im steuerpflichtigen Bereich verbuchen.

Problematisch ist in jedem Fall eine Werbung für Unternehmen ganz ohne Gegenleistung. Das wäre eine unentgeltliche Zuwendung außerhalb der Satzungszwecke, die die Gemeinnützigkeit gefährdet.

Werbung für gemeinnützige Einrichtungen

Wirbt Ihr Verein dagegen unbezahlt für andere gemeinnützige Organisationen, ist das bedenkenlos möglich. Eine solche – sonst für die Gemeinnützigkeit problematische – unentgeltliche Zuwendung einer Leistung ist dann im Zweifel eine teilweise Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO. Die kann an andere steuerbegünstige Körperschaften unabhängig vom Satzungszweck erfolgen. Die einzige Einschränkung ist, dass Sie nicht den überwiegenden Teil Ihrer eigenen Mittel so weitergeben dürfen. Das kann man hier ausschließen.

Kommt es aber zu einem Leistungstausch (etwa weil die andere Einrichtung wiederum für Ihren Verein wirbt), liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, die auch umsatzsteuerliche Folgen hat (tauschähnliche Umsätze).

Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 10 / 2018 | Seite 18
 
Gesetzgeber hat Vereine hängen lassen: Machen Sie Ihren MdB mobil!

| Der Gesetzgeber hat gemeinnützige Vereine hängen gelassen. So krass muss man es sagen. Keine der relevanten diskutierten Verbesserungen ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. SSP empfiehlt Vereinen deshalb, politischen Druck auszuüben. Konkret: Schreiben Sie Ihren Bundestagsabgeordneten an und fordern Sie ihn auf, Sonntagsreden zur Stärkung ehrenamtlichen Engagements auch Taten folgen zu lassen. Nutzen Sie das Musterschreiben der Redaktion des VB VereinsBrief. Darum geht es: |

  • Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO: Es bleibt vorerst dabei, dass Gewinne der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nur dann körperschaft- und gewerbesteuerfrei bleiben, wenn der Umsatz des Vereins nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr beträgt. Die Freigrenze ist nicht auf 45.000 Euro erhöht worden.

  • Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag: Auch die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) auf 3.000 Euro und des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) auf 840 Euro hat man sang- und klanglos beerdigt bzw. auf die lange Bank geschoben.

 

PRAXISTIPP | Machen Sie politischen Druck. Schreiben Sie Ihren Bundestagsabgeordneten an. Fordern Sie ihn auf, sich für das Ehrenamt einzusetzen und die zitierten Steuererleichterungen auf den Weg zu bringen. Einen Musterbrief finden Sie

HIER

 

 Quelle: mit freundlicher Genehmigung von IWW VereinsBrief
Spendenabzug: Höchstgrenze bemisst sich am Kalenderjahr

| Nach § 10b EStG können Zuwendungen bis zu 20 Prozent der jährlichen Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden, bei Unternehmen alternativ bis zu vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Diese Grenze bezieht sich – auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr – immer auf das Kalenderjahr. Diese Auffassung vertritt das FG Saarland. |

 

Für den Spendenabzug gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Er ist damit auf den Veranlagungszeitraum bezogen, der bei der Einkommensteuer stets das Kalenderjahr ist (§ 25 Abs. 1 EStG). Es wäre deswegen systemwidrig, die abzugsfähigen Spenden nach dem Zufluss-/Abflussprinzip, die zugrunde liegenden Vergleichsgrößen aber nach (abweichenden) Wirtschaftsjahren zu bemessen. Eventuell erforderliche Nebenrechnungen zur Buchhaltung muss der Spender dabei in Kauf nehmen (FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23.08.2018, Az. 1 K 1121/16, Abruf-Nr. 205916).

 
 
 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 01 / 2019 | Seite 3
 
Sachspenden: Belege müssen betragsgenau sein

| Wird der Wertnachweis von Sachspenden mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich deren Beträge genau mit der angesetzten Spendenhöhe decken. Das hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt. |

 

Hintergrund | Erhält Ihr Verein eine Sachspende, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammt, müssen Sie deren Wert ermitteln. In Ihrer Zuwendungsbestätigung müssen Sie die Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. genau bezeichnen. Wird der Wertnachweis mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich die Betragsangaben mit dem von Ihnen angegebenen Spendenbetrag decken. Sonst steht in Frage, ob sich die Spendenbescheinigung überhaupt auf die Gegenstände bezieht, deren Wert mit den Belegen nachgewiesen werden soll. Das Finanzamt kann dann unterstellen, dass es sich um Belege für anderweitig verwendete Gegenstände handelt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018, Az. 7 K 7258/16, Abruf-Nr. 206703).

 

PRAXISTIPP | Im Einzelfall kann es deswegen einfacher sein, wenn der Spender Ihnen den – überschlägigen – Wert der Sachen in Rechnung stellt und auf die Zahlung des Rechnungsbetrags verzichtet. Es handelt sich dann um eine Geldspende, für die kein weiterer Wertnachweis erforderlich ist.


 
 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 02 / 2019 | Seite 1
 
Zuwendungen an Mitglieder: Baden-Württemberg erlaubt 60 Euro

| Baden-Württemberg erhöht die Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder rückwirkend zum 01.01.2019 auf 60 Euro. Das hat die Pressestelle des Landesfinanzministeriums mitgeteilt. |

Hintergrund | Mitglieder eines Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. So steht es im AEAO (Ziff. 10 zu § 55). Eine Ausnahme gilt für „Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind“. Eine betragsmäßige Grenze hat die Finanzverwaltung nicht geregelt. Mit Verweis auf die Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6) wurde meist von 40 Euro ausgegangen. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien hatten diese Freigrenze zum 01.01.2015 aber auf 60 Euro angehoben.

Nun hat erstmals ein Landesfinanzministerium bestätigt, dass damit auch die 40-Euro-Grenze für Zuwendungen an Mitglieder auf 60 Euro steigt. Eine bundesweite Regelung fehlt noch. Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird dabei zwischen persönlichen und Vereinsanlässen unterschieden. Bei Zuwendungen aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum darf eine einzelne Sachzuwendungen bis zu 60 Euro kosten. In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Ereignis wie Weihnachtsfeier oder Ausflug, darf der Verein jetzt 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (Pressemitteilung vom 21.03.2019, Abruf-Nr. 207929).

 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 04 / 2019 | Seite 1
 
Übungsleiter: LSG Baden-Württemberg mit interessanten Aussagen zur Selbstständigkeit
| Sind Zeit, Dauer, Ort und Gegenstand eines Kurses vorab vereinbart, bedeutet das weder, dass der Verein gegenüber dem Übungsleiter ein Weisungsrecht hat noch, dass dieser in die Organisation des Vereins eingebunden ist. Der Übungsleiter kann also selbstständig sein. Das hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt und in dem Urteil weitere interessante Aussagen zur Selbstständigkeit von Übungsleitern gemacht. |
Der Fall: Kurse zu Rückengymnastik und Nordic Walking

Im konkreten Fall führte eine Übungsleiterin Kurse zu Rückengymnastik und Nordic Walking durch. Außerdem betreute sie Mitglieder beim Umgang mit Kraftgeräten im vereinseigenen Fitnessstudio. Der Verein vergütete die Tätigkeiten mit einem festen Stundensatz. Über ein Statusfeststellungsverfahren versuchte die Übungsleiterin, eine Festanstellung im Verein zu erreichen.
Übungsleiterin scheitert mit „ich bin scheinselbstständig“

Vor dem LSG kam sie damit nicht durch. Das Gericht konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit erkennen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, Az. L 10 BA 1824/18, Abruf-Nr. 208434).

Keine zeitliche Weisungsbindung trotz Zeitvorgabe

Sind Zeit, Dauer, Ort und Gegenstand des Kurses vorab vereinbart – so das LSG –, bedeutet das nicht, dass ein Weisungsrecht des Vereins vorliegt. Auch eine Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinne funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess folgt daraus nicht.

Wichtig | Das Direktionsrecht meint also konkrete Weisungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, nicht Vereinbarungen zu Ort, Zeit und Inhalt des erteilten Auftrags, vor allem wenn diese zwischen Verein und Übungsleiter vorab getroffen worden sind. Für ein Direktionsrecht – und damit eine abhängige Beschäftigung – hätte es gesprochen, wenn der Verein der Übungsleiterin während der Durchführung des Auftrags zeitliche Weisungen erteilt hätte.
 
Protokolle dienen nicht der fachlichen Kontrolle

Dass die Übungsleiterin Teilnehmerprotokolle führte und die jeweilige Teilnahme ggf. bestätigte, war nach Auffassung des LSG kein Aspekt für eine Eingliederung. Diese Auflage diente nicht ihrer fachlichen Kontrolle.

Stundensatz als Indiz für selbstständige Tätigkeit

Als ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit wertete das LSG, dass die Übungsleiterin einen deutlich höheren Stundensatz (22 Euro) erhielt als festangestellte Mitarbeiter, die vergleichbare Tätigkeiten ausübten. Denen zahlte der Verein nämlich maximal 16 Euro. Die 22 Euro hielt das LSG für angemessen und erforderlich weil, die Übungsleiterin für ihre soziale Absicherung selbst zu sorgen hatte.

Unternehmerisches Risiko bei reinen Dienstleistungen

Interessant ist vor allem die Einschätzung des LSG zum unternehmerischen Risiko der Übungsleiterin. Das gilt bisher generell als wichtiges Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit. Vor allem eine erfolgsabhängige Vergütung (etwa bezogen auf die Teilnehmerzahl) und die Nutzung eigener Betriebsmittel wurden bzw. werden als Indizien für eigenes Risiko gewertet.

PRAXISTIPP | Das LSG hat das bei Übungsleitern jetzt ein Stück weit zurückgeschraubt. Bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und -aufwand voraussetzen, kann unternehmerisches Tätigwerden auch dann vorliegen, ohne dass der Übungsleiter größer in Arbeitsgeräte oder -materialien investiert. Gleiches gilt für das Kriterium „eigene Betriebsstätte“. Die ist nur dann von Bedeutung, wenn sie bei Tätigkeiten der fraglichen Art zu erwarten oder notwendig sei. Ein Übungsleiter kann deshalb auch dann selbstständig sein, wenn er die Einrichtung des Vereins (Raum und Kleingeräte) nutzt.
 
Auch diese Kriterien sprachen für eine Selbstständigkeit

Für eine Selbstständigkeit sprachen nach Auffassung des LSG noch die folgenden Punkte:

    Die Übungsleiterin musste – anders als die Festangestellten – keine vorgegebene Dienstkleidung tragen.

    Sie hatte keine Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

    Sie musste nicht an Teambesprechungen teilnehmen. Sie konnte das zwar, wurde aber dafür nicht bezahlt.

    Im Fall der Verhinderung musste sie den Verein lediglich informieren, die Vertretung wurde dann vom Verein selbst organisiert.

    Soweit sie Vertretungen übernahm, geschah das nach Absprache und nicht mittels Anordnung von Überstunden durch den Verein

    Der Verein konnte den Kursablauf nur dadurch bestimmen, dass er die Teilnehmer „lieferte“. Inhaltlich hatte er auf den Kurs keinen Einfluss.


FAZIT | Das Urteil des LSG liefert neue Ansatzpunkte und Argumente, wann Übungsleiter selbstständig tätig sind. Sie können es für neue Verträge nutzen. Es bietet Ihnen aber auch Hilfestellungen, wenn sich Übungsleiter, die Sie als selbstständige behandelt haben, plötzlich mit dem Argument „ich bin scheinselbstständig“ in ein Arbeitsverhältnis hineinklagen wollen. Dann kämen nicht nur nachträgliche Beitragsnachzahlungen auf Ihren Verein zu; es änderten sich auch Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche usw. In Summe bleibt das aber natürlich ein problembehaftetes Thema.
 

Weiterführender Hinweis

    Beitrag „Neue Erkenntnisse: In diesen Fällen ist ein Trainer selbstständig tätig“ mit Checkliste zur Vertragsgestaltung, VereinsBrief 2/2016, Seite 10

 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 05 / 2019 | Seite 14
 
Satzungsänderung: Gemeinnützigkeit neu auf dem Prüfstand?

| Kann das Finanzamt bei jeder steuerlich relevanten Satzungsänderung prüfen, ob Ihr Verein die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit noch erfüllt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Berlin-Brandenburg hat sie in der Vorinstanz bejaht. |

Hintergrund | Das Finanzamt muss die Feststellung, dass die Satzung den Gemeinnützigkeitsvorgaben entspricht, aufheben, wenn sich Verhältnisse ändern, die für die Feststellung erheblich sind. Das regelt § 60a Abs. 4 AO. Als erheblich gelten auch steuerrechtlich relevante Änderungen der Satzung. Ungeklärt war bisher, ob eine Aufhebung auch dann erfolgen muss oder kann, wenn der Verein seine Satzung ändert, diese Änderung aber im Ergebnis unschädlich für die Steuerbegünstigung ist. Hier stellt das FG klar: Mit „erhebliche Verhältnisse“ sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung gemeinnützigkeitsschädlich ist. Jeder Eingriff in die für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit relevanten Regelungen führt dazu, dass der bisherige Feststellungsbescheid aufgehoben wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018, Az. 8 K 11191/16, Abruf-Nr. 209072).

PRAXISTIPP | Der Verein hat gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. V R 40/18. Unabhängig vom Ausgang des Musterprozesses: Stimmen Sie Satzungsänderungen im Vorfeld mit dem Finanzamt ab. Das gilt auch, wenn die Änderung Ihrer Ansicht nach keine unmittelbare Bedeutung für die Gemeinnützigkeit hat.

 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 06 / 2019 | Seite 1
 
Sportliche Veranstaltungen sind kein allgemeiner Zweckbetrieb
| Sind bei sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsvorgaben des § 67a AO nicht erfüllt, ist auch keine Befreiung nach § 65 AO möglich. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt. |

Hintergrund | Das Gemeinnützigkeitsrecht unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Zweckbetrieben (Katalogzweckbetrieben). Katalogzweckbetriebe sind durch jeweils eigene Regelungen in den §§ 66 bis 68 AO definiert. Dazu gehört auch Sport. Erfüllt ein Sportverein die Vorgaben des§ 67a AO nicht, weil er mit den Einnahmen aus Eintrittsgeldern die Freigrenze von 45.000 Euro überschreitet und bei den Veranstaltungen bezahlte Sportler beteiligt sind, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

In dem Fall kommt – im Gegensatz von z. B. Bildungsveranstaltungen oder Pflegeeinrichtungen – auch eine Befreiung nach der allgemeinen Zweckbetriebsregelung des § 65 AO nicht in Frage. Es mangelt an der Zwecknotwendigkeit. Der Vereinszweck kann auch durch andere Aktivitäten als dem Verkauf von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen erreicht werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2019, Az. 11 K 134/17, Abruf-Nr. 209071).

Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 06 / 2019 | Seite 1
 
Bezahlte Sportler und die 400-Euro-Grenze: Was ist Vergütung?
| Sind Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen noch dem Zweckbetrieb zuzurechnen oder gehören sie in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb? Diese Frage poppt bei Betriebsprüfungen regelmäßig auf. Der Verein kann zum Zweckbetrieb optieren, wenn er Amateursportlern maximal 400 Euro im Monat zahlt. Das steht in § 67a AO . Erfasst diese 400-Euro-Grenze aber alle Zahlungen, darf man Aufwandsersatz zusätzlich zahlen und wie grenzt man beides voneinander ab? Mit diesen Fragen muss sich der BFH befassen. |
 
Das FG Niedersachsen hat in der Vorinstanz knallharte Anforderungen an zusätzlichen Aufwandsersatz gestellt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2019, Az. 11 K 134/17, Abruf-Nr. 209071. Es hat aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen. Der Verein hat sie eingelegt (Az. XI R 11/19). Damit darf eine Grundsatzentscheidung des BFH zu der Frage erwartet werden, wie Aufwandsentschädigungen an Amateursportler zu behandeln sind.
 
Weiterführender Hinweis
Beitrag „Bezahlte Sportler und die 400-Euro-Grenze: Was ist Vergütung und was Aufwandsersatz?“, VB 6/2019, Seite 4

Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 07 / 2019 | Seite 1
 
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe immer gewerbesteuerpflichtig
| Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, ist bei einer gemeinnützigen Körperschaft immer gewerbesteuerpflichtig. Für gemeinnützige Organisationen gelten keine Sonderregelungen. Das hat der BFH klargestellt. |
 
Hintergrund | Nach § 2 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. Diese Vorschrift erweitert die Gewerbesteuerpflicht gegenüber § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, indem sie sie auch auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausdehnt, die nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG erfüllen. Eine gemeinnützige Einrichtung kann also keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben. Es kommt im Rahmen von § 2 Abs. 3 GewStG nicht darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach gewerblich ist oder ob sie unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt (BFH, Urteil vom 20.03.2019, Az. VIII B 81/18, Abruf-Nr. 208921).
 
Wichtig | Zu den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) gehören außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Beide sind bei gemeinnützigen Körperschaften als Vermögensverwaltung steuerfrei.

Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 07 / 2019 | Seite 1
 
Co-Trainer kann selbstständig sein

| Eine Tätigkeit als Trainerassistent (Co-Trainer) in einem Sportverein kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Aus der Tätigkeit „Trainerassistent“ oder „Co-Trainer“ allein kann keine abhängige Beschäftigung abgeleitet werden, erklärt das LAG Baden-Württemberg. |

Im Streit um den Anspruch auf Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen als Trainerassistent für verschiedene weibliche Hockey-Mannschaften hatte der Co-Trainer das Arbeitsgericht angerufen. Dass ein Arbeitsverhältnis vorlag, begründete er damit, dass er direkt dem Chef-Trainer und generell auch dem Verein unterstellt und weisungsgebunden gewesen sei. Das LAG erklärte sich für unzuständig, weil nach seiner Auffassung kein Arbeitsverhältnis vorlag. Wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung vorliegen, kann eine solche nicht allein aus der Tätigkeit „Trainerassistent“ oder „Co-Trainer“ abgeleitet werden. Im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen kann durchaus ein für die selbstständige Tätigkeit ausreichendes Maß an individueller Gestaltungsfreiheit bestehen. Dann liegt keine Weisungsgebundenheit im Sinne einer Arbeitnehmerstellung vor. Es genügt dafür, dass beispielsweise bestimmte Aufgabenbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen werden wie etwa ein spezielles Athletiktraining oder Individualtraining für einzelne Spieler (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2019, Az. 15 Ta 2/19, Abruf-Nr. 211570).

Wichtig | In der Regel liegt bei einem Mannschaftstrainer wegen der umfänglichen Einbindung in die Vereinsorganisation eine abhängige Beschäftigung vor. Lesen Sie dazu auch den Beitrag in Ausgabe 11/2019, Seite 3. Die arbeitsrechtliche Bewertung muss sich nicht zwingend mit der sozialversicherungsrechtlichen decken. Bei letzterer wird genauer geprüft, weil der Verein gegenüber dem Sozialversicherungsträger in der Beweispflicht ist.

 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 11 / 2019 | Seite 2
 
Wie dokumentiert man Einnahmen aus „Spendenbüchsen“?

| Ein Leser fragt: Als neu gewählter Schatzmeister möchte ich gerne wissen, wie ein gemeinnütziger Verein mit Spendenbüchsen, -dosen u. ä. Bargeldsammeleinrichtungen umgeht? Muss man rechtlich etwas beim Öffnen der Dosen und der Verbuchung der Beträge beachten? Muss die Öffnung jedes Mal protokolliert und abgezeichnet werden? |

 

Antwort | Die Finanzverwaltung verlangt bei Spendendosen ‒ wie bei allen getrennten Kassen ‒ eine Abrechnung. Die muss aber nur jeweils bei der Leerung erfolgen. Es wird dazu ein Beleg erstellt, der neben dem Datum den enthaltenen Beitrag (evtl. abzüglich des bei der letzten Leerung verbliebenen Geldes) auflistet. Bei mehreren Spendendosen muss natürlich auch vermerkt sein, um welche es sich handelt (Standort). Im Grunde wird also eine übliche Tageskassenabrechnung erstellt. Nur, dass die bei Spendendosen einfacher ausfällt.

 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1
 
Keine Steuerermäßigung für Überlassung von Bootsliegeplätzen

| Die Überlassung von Bootsliegeplätzen an Nichtmitglieder wird nicht ermäßigt besteuert. Das hat der BFH entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. |

 

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Segel- und Motorwassersportverein. Er wollte die Überlassung seiner Bootsliegeplätze an Gäste mit sieben Prozent besteuern, weil diese Leistung mit der Vermietung eines Campingplatzes vergleichbar sei. Der BFH hatte im Revisionsverfahren den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.

Ergebnis: Die Umsätze aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen unterliegen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG. Sie fallen nicht unter die Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes ist keine Campingfläche, so der EuGH (Urteil vom 19.12.2019, Rs C‒715/18, Segler-Vereinigung Cuxhaven, Abruf-Nr. 213662). Der BFH schloss jetzt auch die Steuermäßigung für Zweckbetriebe nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG aus. Es fehle an den einschlägigen Voraussetzungen (BFH, Urteil vom 24.06.2020, Az. V R 47/19, Abruf-Nr. 217585).

 
Quelle: IWW VereinsBrief | Ausgabe 10 / 2020 | Seite 2
 
"Strohmann" haftet für Sozialversicherungsbeiträge

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.10.2016, Az.: 3 StR 352/16

1. Vorbemerkung

Die o.a. Entscheidung des BGH betrifft den Geschäftsführer einen GmbH, die Grundsätze lassen sich jedoch auf den Vorstand eines Vereins nach § 26 BGB übertragen und sind daher auch für die Vereinsarbeit interessant. Der Fall betraf das leidliche Thema des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen.

2. Worum geht es?

Bereits an die formelle Position als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand eines e.V. nach §26 BGB knüpfen sich rechtliche Pflichten bzw. die strafrechtliche Verantwortung - auch dann, wenn das Amt tatsächlich nicht ausgeübt wird. Man spricht dann von sog. "Strohmännern" - ein Phänomen, das leider auch in der Vereinspraxis häufig anzutreffen ist, da sich viele Amtsinhaber nicht im Klaren sind, welche Konsequenzen mit der Annahme eines Amtes verbunden sind - vor allem dann, wenn das Amt tatsächlich nicht ausgeübt wird.

Ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft lediglich als "Strohmann" eingesetzt, so ist der strafrechtlich dennoch für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Dies ergibt sich allein aus seiner formellen Position als Geschäftsführer. Die tatsächliche fehlende Kompetenz spielt dabei keine Rolle. Dies hat der BGH im vorliegenden Fall entschieden.

3. Der Fall

In den zugrunde liegenden Fall wurde der Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen angeklagt. Das Landgericht konnte jedoch keine Strafbarkeit erkennen, da der Geschäftsführer lediglich als "Strohmann" fungiert habe. Die tatsächliche Geschäftsführung oblag einer anderen Person. Der BGH sah dies im Revisionsverfahren jedoch anders.

4. Rechtsauffassung des BGH

Der BGH hielt den Geschäftsführer gemäß § 14 Abs.1 Nr1 StGB strafrechtlich für verantwortlich, auch wenn die Gesellschaft tatsächlich von einer anderen Person geführt wurde.

MERKE!

- Schon allein die formale Stellung als Geschäftsführer begründet nach § 14 Abs.1 Nr1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen.

- Dies betrifft insbesondere die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, wie etwa das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen

5. "Strohmann"-Eigenschaft für strafrechtliche Verantwortung unerheblich

Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers oder Vorstands entfällt also nicht dadurch, dass ihm als "Strohmann" keine bedeutsameren Kompetenzen übertragen wurden. Es ist zu beachten, dass ihm die Ausübung seiner Kompetenzen nicht unmöglich ist.

Beschränken die tatsächlichen Verhältnisse die rechtlichen Befugnisse des formellen Geschäftsführers, so kann und muss er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen. Andernfalls muss er sein Amt niederlegen.

 

Quelle: Rechtssprechungsübersicht | Ausgabe 02 / 2018 | Jahresabo bei uns im Shop

Erlaubnispflicht bei Arbeitnehmerüberlassung

Entscheidung: Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 12.07.2016, Az.: 1 Sa 70/15

I. Vorbemerkung

Eine Arbeitnehmerüberlassung stellt eine Rechtsbeziehung dar, in der ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber angestellt bleibt, gleichzeitig allerdings bei einem Dritten beschäftigt ist. Dieser Vorgang der Arbeitnehmerüberlassung ist nicht nur bei Unternehmen gang und gäbe, sondern auch zwischen zwei Vereinen oder einem Verein und einem Verband.

1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) regelt, dass ein Arbeitgeber, der einem Dritten einen Arbeitnehmer leihweise im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt, zunächst die Erlaubnis des Arbeitsnehmers einholen muss.

II. Das Urteil

Das LAG Bremen hatte die Frage zu klären, ob die Tätigkeit bei einem gemeinnützigen Verein als „wirtschaftliche Tätigkeit“ i.S.d. § 1 AÜG gilt. Mit der Frage einher ging das Problem, ob die Arbeitnehmerüberlassung in diesem Fall erlaubnispflichtig war.

Das Gericht verwies zunächst auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG und auf das EuGH-Urteil vom 10.01.2006 – C-222/04. Danach entspricht einer wirtschaftlichen Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Dies gilt unabhängig von einem etwaigen Erwerbszweck der Tätigkeit, womit ein gemeinnütziger Zweck irrelevant ist.

Im Ergebnis stellte das LAG daher fest, dass auch die Arbeitnehmerüberlassung des gemeinnützigen Vereins unter § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG fällt. Der Verein hätte daher eine Erlaubnis der Arbeitnehmerin einholen müssen.

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Übungsleiterfreibetrag: Keine Anrechnung auf Grundsicherung im Alter

Entscheidung; Sozialgericht Gießen, Beschluss v. 25.7.2016, Az.: S 18 SO 93/16 ER

I. Vorbemerkung

§ 3 Nr. 26 EStG sieht die Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten unter anderem als Ausbilder, Übungsleiter oder Erzieher im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zu einem Betrag von 2.400 Euro im Jahr vor.

II. Das Urteil

Im vorliegenden Fall hatte das Sozialamt Honorare des Klägers, die er im Rahmen einer Unterrichtstätigkeit an einer Volkshochschule verdient hatte, auf die Grundsicherung angerechnet und somit die Leistungen gekürzt. Das angerufene Sozialgericht stellte fest, dass eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG stets zur Steuerfreiheit in Höhe des Freibetrags gem. § 3 Nr. 26 EStG und damit zur Nichtanrechnung führe. Da die Voraussetzungen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach Ansicht des SG vorlagen, entschied es zugunsten des Klägers.

 

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Sozialversicherungspflicht ehrenamtlicher Tätigkeit

Entscheidung: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.08.2017, Az.: B 12 KR 14/16 R

I. Vorbemerkung

Das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist im SGB IV geregelt. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert dabei den Begriff Beschäftigung. Diese wird als „jede nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ beschrieben. Das Gesetz nennt zudem gleich zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung:

  • Tätigkeit nach Weisungen
  • Eingliederung in Arbeitsorganisationen des Weisungsgebers

Umstritten war lange Zeit, wie die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vereins- oder Verbandsorgans im Rahmen der Ehrenamtspauschale zu behandeln ist. Das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 (Az.: B 12 KR 3/09 R) dazu ausgeführt, dass auch Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nachgehen, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine pauschale Vergütung erhalten, die den Aufwand der tatsächlichen Tätigkeit übersteigen.

II. Das Urteil

Das Bundessozialgericht war nun – mehr als sieben Jahre nach oben genanntem Urteil – erneut zu einer ähnlichen Entscheidung berufen worden. Die Kreishandwerkerschaft wurde wegen der Beschäftigung eines ehrenamtlich tätigen Kreishandelsmeister, der eine Ehrenamtspauschale für seine Tätigkeit erhielt, von der gesetzlichen Rentenversicherung zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Das Sozialgericht Schleswig (Urteil vom 11.08.2015, Az.: S 23 KR 54/12) hatte zunächst zugunsten des Kreishandwerksmeisters entschieden. Daraufhin legte die Deutsche Rentenversicherung Bund Berufung ein, die das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 25.06.2015, Az.: L 5 KR 125/13) nicht nur für zulässig, sondern auch begründet hielt. Die Kreishandwerkerschaft legte daraufhin Revision ein.

Das im Folgenden zuständige Bundessozialgericht entschied zugunsten der Kreishandwerkerschaft. Dabei entwickelte der 12. Senat die Grundsätze seiner Rechtsprechung zu dieser Thematik fort.  Nach Auffassung des BSG sei die Zielsetzung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine grundlegend andere als bei einer Beschäftigung zu Erwerbszwecken iSd § 7 Abs. 1 SGB IV. Der Ehrenamtler verfolge ideelle, unentgeltliche Zwecke.

Auch eine allgemeine Verwaltungstätigkeit kann daher nicht grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht führen. Die Grenze zwischen einer sozialversicherungsfreien und -pflichtigen Tätigkeit zieht das BSG vielmehr erst dort, wo Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeführt werden, mithin also Aufgaben wahrgenommen werden, die eher für ein Hauptamt statt eines Ehrenamtes sprechen.

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Globalbetrachtung hinsichtlich der Verwendung von Spendenmitteln

Entscheidung: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2017, Az.: X R 13/15

I. Vorbemerkung

Die zweckwidrige Verwendung von Spendenmitteln löst die Haftung nach § 10b Abs. 4 EstG aus. Gem. § 10b Abs. 4 S. 4 haftet dabei grundsätzlich zunächst der Empfänger der Zuwendung.

Dabei führt allerdings nicht nur die zweckwidrige, sondern auch die nicht zeitnahe Verwendung zur Haftung. In diesem Zusammenhang ist § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu beachten, wonach vorbehaltlich des § 62 AO eine Verwendung in den folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren erforderlich ist.

II. Das Urteil

Der BFH stand vor dem Problem, dass im vorliegenden Fall ein Verein zwar rechtzeitig Mittel in der Höhe verwendete, in der ihm diese zugeflossen waren, allerdings dafür Guthaben von einem anderen Konto verwendete. Die Zuwendungen, die schließlich verwendet werden sollten, waren nämlich auf einem eigenen Konto verbucht worden. Der Verein nutzte allerdings nicht das Guthaben auf diesem Konto.

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 25.02.2015, Az.: 5 K 135/12) sah darin eine nicht zeitnahe Verwendung. Es ging davon aus, dass der Verein das Guthaben des speziell eingerichteten Kontos hätte nutzen müssen.

Der Bundesfinanzhof sah dies schließlich anders. Er ging davon aus, dass eine Globalbetrachtung vorzunehmen sei. Da die zugewendeten Mittel ihrer Höhe nach verwendet wurden, seien die Spenden daher zeitnah verwendet worden. Zudem unterstrich der BFH, dass durch die Nutzung des Guthabens eines anderen Kontos der Zweck der Verwendung nicht gefährdet war.

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Grundstücksschenkung einer Gemeinde unterliegt Grunderwerbssteuer

Entscheidung: FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2014, Az.: 4 K 1315/12

I. Vorbemerkung

Grundsätzlich fällt bei einem Erwerb eines Grundstücks die Grunderwerbssteuer an. § 3 Nr. 2 GrEStG schließt jedoch unter anderem Schenkungen unter Lebenden i.S.d. Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) von der Grunderwerbsbesteuerung aus. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigiebige Zuwendung, soweit der Beschenkte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde.

Gerade gemeinnützige Vereine sind häufig Profiteure von kommunalen Schenkungen. Umstritten war dabei die Frage, wann in diesem Zusammenhang die Grunderwerbssteuer anfällt.

II. Das Urteil

 

In dem vom Finanzgericht Nürnberg entschiedenen Fall wurde ein Grundstück von der Gemeinde an eine gemeinnützige Organisation überlassen unter der Auflage, darauf eine neue Kindertagesstätte und eine Bücherei zu bauen und damit eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Zuvor war das Grundstück von einem gemeindlichen Kindergarten genutzt worden.

Das Finanzgericht stellte fest, dass unentgeltliche Grundstücksübertragungen der öffentlichen Hand regelmäßig nicht freigiebig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind. Begründet wurde dies mit dem Argument, dass die Träger öffentlicher Verwaltung in der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben handeln würden (hier bspw. die kommunale Pflichtaufgabe der Jugendhilfe). Somit fiel für die Grundstücksübertragung die Grunderwerbssteuer an.

Quelle: Rechtssprechungsübersicht | Jahresabo bei uns im Shop



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Autor und Herausgeber der "Rechtsprechungsübersicht" ist Stefan Wagner, Jurist, Dozent an der Führungsakademie des DOSB in Köln, Referatsleiter in der Staatskanzlei in Dresden und Mitautor des Loseblattwerks "Der Verein".

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