Was ist eine Delegiertenversammlung?

Entsenden Vereine Vertreter in die Mitgliederversammlung eines Verbandes, ist das keine echte Delegiertenversammlung. Es bedarf dafür deswegen keiner speziellen Regelung in der Satzung des Verbands. Das hat das LG Potsdam im Fall eines Landessportverbands klargestellt.

Im konkreten Fall hatte ein Mitglied (Verein) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Verband) angefochten, weil es sich dabei seiner Auffassung nach um eine Delegiertenversammlung handelte, für die es keine Satzungsgrundlage gab. Das LG bestätigte ihm auch, dass eine echte Delegiertenversammlung nur mit entsprechender Satzungsgrundlage zulässig ist.

Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um eine Mitgliederversammlung in Form einer „unechten Delegiertenversammlung“, also eine durch Stimmrechtsvertreter besetzte normale Verbandsversammlung. Im Fall des Landessportverbands waren die ordentlichen Mitglieder gemeinnützige Vereine. In einem solchen Fall nehmen grundsätzlich die Vertretungsorgane der einzelnen Mitgliedervereine ‒ meist der Vorstand ‒ die Mitgliederrechte beim Verband wahr.
Sie repräsentieren dadurch ihren Verein sowie dessen Mitglieder. Es spielt dabei keine Rolle, wenn diese Vereinsvertreter in Satzung oder Geschäftsordnung als „Delegierte“ bezeichnet werden
(LG Potsdam, Urteil vom 15.08.2022, Az. 8 O 160/21, Abruf-Nr. 231946).

Wichtig | Eine echte Delegiertenversammlung liegt dagegen vor, wenn die Mitgliedsvereine nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter, sondern durch eigens von ihnen gewählte Delegierte in der Verbandsversammlung vertreten werden. Dazu ist eine besondere Satzungsregelung erforderlich. Häufig dürfen die Mitgliedsvereine dabei je nach Zahl der eigenen Mitglieder unterschiedlich viele Delegierte entsenden.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 11 / 2022 | Seite 1 | ID 48690238
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