Wann ist ein Vereinsname wegen Täuschung unzulässig?

Für Vereine wird aus dem Handelsrecht der Grundsatz der Namenswahrheit übernommen. Der darf aber nicht zu eng ausgelegt werden, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.

Im konkreten Fall war ein Verein mit dem Namen „X Case Competition & Consulting e.V.“ zum Vereinsregister angemeldet worden. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, der Name sei irreführend. Der Namensbestandteil „Consulting“ erwecke den Eindruck, es handle sich um ein wirtschaftliches Unternehmen. Das sah das OLG anders. Seit der Reformierung der Regelung des § 18 Abs. 2 HGB seien auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesetzt. Es komme seitdem nicht mehr darauf an, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse bestehe. Nur solche Angaben seien schädlich, die ersichtlich geeignet seien, über Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich seien. Das war hier nicht der Fall.

Die Bezeichnung „Consulting“ ‒ so das OLG ‒ sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Gerade im Bereich der studentischen Unternehmensberatung gibt es nicht wenige Vereine, die als „Consulting e.V.“ im Vereinsregister eingetragen sind. Hinzu kommt, dass bei der Frage der Täuschungseignung vom vollständigen Namen auszugehen ist, so dass sich eine wertende Betrachtung nur des Namensbestandteils „Consulting“ verbietet (OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2022, Az. 27 W 62/22, Abruf-Nr. 233961).

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 03 / 2023 | Seite 1
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