Vorstand: Amtszeitverlängerung gilt unbegrenzt

Bei den meisten Vereinen ist die Amtszeit des Vorstands begrenzt. Die Satzung enthält dann in der Regel eine Amtszeitverlängerungsklausel. Danach bleibt der Vorstand im Amt, wenn die satzungsmäßige Amtszeit ausläuft. Solche Amtszeitverlängerungen gelten nach Auffassung des OLG Schleswig-Holstein unbegrenzt, sofern die Satzung keine Einschränkungen vornimmt. |

 

PRAXISTIPP | Für die Vereinspraxis bedeutet das Urteil (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2022, Az. 12 U 137/21, Abruf-Nr. 230410) zweierlei.

  • 1. Der Verein kann theoretisch auf Neuwahlen verzichten, insbesondere dann, wenn die Amtsinhaber voraussichtlich wiedergewählt werden. Die Amtszeitverlängerung kommt also einer unbefristeten Amtszeit gleich. Allerdings liegt ein Satzungsverstoß vor. Mitglieder (aber nur diese) können also Neuwahlen einfordern.
  • 2. Der Vorstand, dessen Amtszeit abgelaufen ist, muss sein Amt niederlegen, wenn er aus dem Vorstand ausscheiden will.

    Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 08/2022
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