Vereinsfortsetzung nach Insolvenz: Kein zweiter Beschluss der Mitgliederversammlung nötig

Steht schon im von der Mitgliederversammlung bestätigten Insolvenzplan, dass der Verein fortgesetzt wird, wenn sich das Insolvenzverfahren positiv entwickelt, muss die Mitgliederversammlung über die Vereinsfortsetzung nicht noch einmal abstimmen. Das hat das KG Berlin klargestellt.

Hintergrund — Wird ein Verein insolvent, ist er grundsätzlich aufgelöst. Nach § 42 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Mitgliederversammlung ihn aber fortsetzen – allerdings erst, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Insolvenzgericht hat einen Insolvenzplan bestätigt, der den Fortbestand des Vereins vorsieht. Und das Insolvenzverfahren ist anschließend aufgehoben worden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre anschließend ein gesonderter Beschluss über die Fortsetzung des Vereins denkbar. Genau diesen zweiten Beschluss hält das KG Berlin aber für entbehrlich, wenn die Mitglieder bereits im Insolvenzverfahren über den Plan abgestimmt haben. Denn der Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 235 InsO entspricht funktional einer Mitgliederversammlung. Die Vereinsmitglieder müssen dazu geladen werden und den Plan bzw. dessen Inhalt vorab erhalten. Stimmen sie dort dem Plan zu, ist eine gesonderte Abstimmung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 13.05.2026, Az. 22 W 15/26, Abruf-Nr. 254548).

Wichtig — Die Liquidatoren müssen die Fortsetzung des Vereins aber zum Vereinsregister anmelden.

Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 1 | ID 50880385
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