Verein mit wirtschaftlichem Zweck ist nicht eintragungsfähig
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Aus den Beschlüssen des BGH, dass Kindergartenvereine als Idealvereine einzustufen sind, folgt nicht, dass Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken eintragungsfähig sind, wenn sie keine Gewinne ausschütten. Das hat das OLG Celle klargestellt.
Geklagt hatte ein Verein, der laut Satzung eine „Dorfkneipe“ betreiben wollte. Das Registergericht hatte die Eintragung zuvor abgelehnt, weil der Betrieb einer Gaststätte keinen zulässigen (Haupt-)Zweck eines Idealvereins darstellen könne. |
Das OLG begründet seine Entscheidung wie folgt: Der Betrieb einer Gastwirtschaft, die hauptsächlich dem Konsum von Getränken dient, ist geradezu der Paradefall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 22 BGB. Ein Verein mit einem solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nur eintragungsfähig, wenn der Geschäftsbetrieb nicht Hauptzweck des Vereins ist, sondern lediglich ein untergeordneter Nebenzweck (wie z. B. die Vereinsgaststätte eines Sportvereins). Der BGH hat in seinen Kita-Beschlüssen eine entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit nur dann als zulässigen Nebenzweck angesehen, wenn der Verein gemeinnützig ist (BGH, Beschlüsse vom 16.05.2017, Az. II ZB 7/16, Abruf-Nr. 194068 und Az. II ZB 9/16, Abruf-Nr. 194899). Dabei war die Gemeinnützigkeit keineswegs ein unerhebliches Kriterium, sondern von entscheidender Bedeutung. Es genügt für die Behandlung als Idealverein auch nicht, dass die Satzung ausschließt, dass ein erwirtschafteter Gewinn an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt schon dann vor, wenn die Tätigkeit des Vereins auf die Erzielung vermögenswerter Vorteile gerichtet ist. Der Betrieb und Erhalt einer Dorfkneipe erfordert aber die Erwirtschaftung von Einnahmen, also vermögenswerter Vorteile (OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2021, Az. 9 W 99/21, Abruf-Nr. 226490).