Schriftliche Beschlussfassung soll vereinfacht werden

Mit dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz soll die schriftliche Beschlussfassung im Verein vereinfacht werden. Dazu soll § 32 Abs. 3 BGB geändert werden.

§ 32 Abs. 3 BGB regelt bisher, dass ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Schriftlich bedeutet die Schriftform nach § 126 bzw. § 126a BGB ‒ mit eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur. Diese Schriftform soll durch die Textform ersetzt werden. Damit ist ein solcher Beschluss z. B. auch per E-Mail möglich. Am erforderlichen Quorum ändert sich aber nichts. Der Beschluss muss also einstimmig erfolgen, und es müssen alle Mitglieder zustimmen (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, Referentenentwurf vom 11.01.2024; Abruf-Nr. 239192).

PRAXISTIPP | Die gleiche Vereinfachung sieht der Gesetzentwurf für die Änderung des Satzungszwecks vor. Bisher konnten Mitglieder, die bei der entsprechenden Mitgliederversammlung nicht anwesend waren, ihre Zustimmung schriftlich geben. Auch hier ist künftig die einfache Textform möglich.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 04/2024, Seite 2

Zurück zum Blog

VB VereinsBrief

Wer Vereine führt oder berät, muss im „Bermudadreieck“ von Steuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und BGB-Vereinsrecht immer auf dem Laufenden bleiben. DerVB VereinsBriefliefert euch genau das Spezialwissen, das ihr braucht! Ihr profitiert von praxiserprobten Steuergestaltungen und rechtssicheren Handlungsempfehlungen, die die Organisation auf Kurs halten. Alle Informationen sind leicht verständlich, praxisnah und direkt anwendbar.

Kostenloses Probeabo anfragen