Schmähkritik gegen Verein: Persönlichkeitsrechte von Vereinen

Schmähkritik gegen Verein: Wann sind Persönlichkeitsrechte des Vereins verletzt und wann ist es noch freie Meinungsäußerung?

Auch Vereine und Stiftungen sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Sie können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt a. M. klargestellt. Im konkreten Fall – ein Verein war von einem Kreisverband einer Partei öffentlich als „linksextrem“ bezeichnet worden – hat es den Unterlassungsanspruch aber verneint.

Hintergrund — Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch das Recht, selbst zu entscheiden, wie die eigene Person dargestellt wird. Für die Verfolgung der Vereinszwecke ist wesentlich, wie der Verein in der Öffentlichkeit dargestellt wird und wie er von den Mitgliedern wahrgenommen wird. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aber nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Dabei sind falsche Tatsachenbehauptungen stets einer Überprüfung zugänglich. Reine Werturteile sind dagegen durch die Meinungsfreiheit geschützt, soweit es sich um keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik handelt. Der Meinungsbegriff muss weit ausgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn sich Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung mischen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt.

Das Gericht bewertete die Bezeichnung als „linksextrem“ vor diesem Hintergrund als zulässige Meinungsäußerung. Einordnungen eines politischen Akteurs im politischen Spektrum stellen regelmäßig eine bloße Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.06.2026, Az. 25 U 165/24, Abruf-Nr. 255054).

Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 1 | ID 50906647
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