OLG Karlsruhe: Bestellung eines Notvorstands erfordert fehlenden Vorstand und dringenden Fall

Die Bestellung eines Notvorstands ist nicht schon dann möglich, wenn sich der vorhandene Vorstand weigert, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Regelung des § 29 BGB dient nicht dazu, in vereinsinterne Streitigkeiten einzugreifen. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt. Die Bestellung eines Notvorstands setzt voraus, dass die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und ein dringender Fall vorliegt.

Verweigert der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung, muss der Verein nach Auffassung des OLG die eigenen, in Satzung und BGB vorgesehenen Mittel anwenden. Insbesondere muss er entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbeiführen, auch zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern. Das ist auch ohne Notvorstand über ein Minderheitenbegehren möglich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2026, Az. 19 W 20/26, Abruf-Nr. 255881).

Wichtig — Im Rahmen eines Minderheitenbegehrens nach § 37 Abs. 2 BGB ermächtigt das Gericht Mitglieder zur Einberufung einer Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht nachkommt. Hier kann dann der Vorstand abberufen bzw. ein neuer gewählt werden.

Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 1 | ID 50959886
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