Nachfolgeverein erbt anstelle des gelöschten Vereins
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Ein Nachfolgeverein kann erben, auch wenn der im Testament eingesetzte Verein beim Erbfall bereits gelöscht ist. Möglich macht das eine ergänzende Testamentsauslegung. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament vier gemeinnützige Vereine zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Einer der Vereine war aber bereits vor dem Erbfall aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht worden. Das Testament enthielt weder eine Ersatzerbenregelung nach § 2096 BGB noch eine Bestimmung für den Fall, dass einer der eingesetzten Erben nicht mehr existiert. Ein neu gegründeter Verein beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein und berief sich darauf, er sei der Nachfolgeverein und daher aufgrund ergänzender Testamentsauslegung anstelle des gelöschten Vereins als Erbe einzusetzen.
Das OLG Düsseldorf gab ihm recht. Eine Zuwendung an eine beim Erbfall nicht mehr existierende juristische Person ist zwar grundsätzlich unwirksam. Diese unbeabsichtigte Regelungslücke schließt aber eine ergänzende Testamentsauslegung. Ein Erblasser fördert in der Regel nicht die juristische Person „um ihrer selbst willen“, sondern deren Zweck. Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der weggefallenen Organisation wahr, entspricht es in der Regel dem Erblasserwillen, diese als Zuwendungsempfängerin einzusetzen. Für die Frage, ob der neue Verein tatsächlich als „Nachfolgeverein“ im inhaltlichen Sinne anzusehen ist, wertete das OLG umfassend die Registerakte, Satzungen und Außenauftritte. Entscheidend war, dass beide Vereine im Kern dieselbe Funktion erfüllten, nämlich die Hospizarbeit am Ort zu fördern. Eine Beweisaufnahme bestätigte diesen Willen der Erblasserin (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2025, Az. I-3 W 104/25, Abruf-Nr. 255568).