Mitgliedsbeiträge nach Dauer der Vereinszugehörigkeit staffeln?

Unterschiedliche Mitgliederrechte und -pflichten sind grundsätzlich möglich, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt.
Hier haben Vereine recht viel Spielraum. Deswegen darf man auch Beiträge staffeln. |

Frage: Der Vorstand unseres Segelvereins hat, wie sich erst jetzt herausstellte, von Neumitgliedern höhere Beiträge verlangt als von Altmitgliedern. Nun kam eine Debatte darüber auf, ob eine solche Differenzierung nicht sogar sinnvoll ist, weil so „altgediente“ Mitglieder in gewisser Hinsicht belohnt würden (ähnlich wie Ehrenmitglieder). Ist eine solche unterschiedliche Beitragshöhe zulässig?

Antwort: Wie für andere Personenzusammenschlüsse gilt auch in Vereinen der Gleichbehandlungsgrundsatz. Er bedeutet, dass Mitglieder schematisch gleichgestellt sind, also gleiche Rechte und Pflichten haben. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist aber nicht absolut. Mitglieder dürfen unterschiedlich behandelt werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.

Ungleichbehandlung nur mit Satzungsgrundlage

Eine Ungleichbehandlung muss außerdem ‒ wie alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder ‒ in der Satzung verbindlich geregelt werden. Aus der genannten unterschiedlichen Beitragshöhe ohne Satzungsgrundlage ergibt sich deswegen ein Rückforderungsanspruch der höher eingestuften Mitglieder gegen den Verein. Je nach satzungsmäßiger Zuständigkeit für die Festlegung der Beitragshöhe können sich auch Ansprüche des Vereins gegen den Vorstand ergeben, etwa weil dem Verein ein Vermögensschaden entstanden ist, wenn Mitglieder nicht den üblichen Beitrag zahlen mussten.

Wann ist eine Beitragsstaffelung sachgerecht?

Für die Staffelung nach Vereinszugehörigkeit stellt sich dann die Frage, ob sie grundsätzlich „sachgerecht“ und nicht willkürlich ist. Da sollte es keine Bedenken geben. Sachliche Gründe für eine solche Beitragsdifferenzierung könnten etwa ein ‒ mit dem Beitritt verbundener ‒ Mehraufwand sein oder, dass „altgediente“ Mitglieder besondere Leistungen einbringen bzw. eingebracht haben.

Wichtig | Es empfiehlt sich, solche Gründe auch zu dokumentieren (z. B. in einer Beitragsordnung), damit sie besser nachweisbar sind.

Mögliche Formen der Beitragsstaffelung

Mit dieser Begründung kann also ein Beitrag eingeführt werden, der nach Mitgliedschaftsjahren gestaffelt ist. Weil ein mit jedem Jahr wechselnder Beitrag aufwändig zu verwalten ist, könnten auch Gruppen gebildet werden (z. B. nach fünf, zehn usw. Jahren Mitgliedschaft). Denkbar wäre aber auch, nur für Neumitglieder höhere Beiträge zu erheben, die dann nach einiger Zeit an den Regelbeitrag angepasst werden.

Quelle: IWW VereinsBrief - Ausgabe 01 / 2022 | Seite 20 | ID 47905335
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