Mitgliederversammlung: OLG Celle hält Wahl zwischen verschiedenen Einladungsformen für zulässig

Eine Satzungsbestimmung, die die Wahl zwischen Einberufungsformen zur Mitgliederversammlung dem Vorstand überlässt, ist nicht in jedem Fall unzulässig. Diese Auffassung vertritt das OLG Celle.

Im konkreten Fall hatte das Registergericht eine Satzungsklausel moniert, nach der die Einladung zu den Mitgliederversammlungen alternativ durch Bekanntgabe/Aushang in der Geschäftsstelle oder durch schriftliche Benachrichtigung erfolgen konnte.

Es vertrat die Auffassung, es dürfe nicht im Belieben des Vereinsvorstands stehen, in unmittelbarer Form (also durch direkt an die einzelnen Mitglieder gerichtete Schreiben) oder in mittelbarer Form (durch eine die Mitwirkung des Mitglieds erfordernde Bekanntgabe/Aushang) einzuladen.
Das sah das OLG Celle anders. Unzulässig sind nur Regelungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen, die den Mitgliedern die Möglichkeit der Kenntnisnahme in unzumutbarer Weise erschweren. Ist ‒ wie das OLG annimmt ‒ eine Einladung durch Aushang (z. B. im Vereinslokal) zulässig, stellt die zusätzliche alternative Möglichkeit, durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, für die Mitglieder keine Erschwernis, sondern sogar eine Erleichterung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme dar
(OLG Celle, Beschluss vom 22.08.2025, Az. 9 W 65/25, Abruf-Nr. 250332).

Quelle: IWW VereinsBrief, 10-2025, Seite 1

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