Minderheitenbegehren auch im Insolvenzverfahren möglich

Die Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit ist auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich. Für die Herausgabe der Mitgliederliste kommt grundsätzlich weiterhin der Verein, vertreten durch den Vorstand, als Anspruchsgegner in Betracht. Der Verein kann trotz des Insolvenzverfahrens auf Herausgabe verklagt werden.

Falls die Mitgliederliste zur Insolvenzmasse gehört – etwa als Teil von Geschäftsbüchern –, muss der Insolvenzverwalter die entsprechenden Auskünfte erteilen, so das OLG Karlsruhe. Der Insolvenzverwalter hat auch die Möglichkeit, die Mitgliederliste aus der Insolvenzmasse freizugeben, sodass der Verein die Verfügungsbefugnis zurückerhält (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2026, Az. 19 W 20/26, Abruf-Nr. 255881).

Wichtig — Das Insolvenzverfahren führt zur Auflösung des Vereins. Auch wenn das Insolvenzverfahren und die Auflösung des Vereins in das Vereinsregister eingetragen sind, besteht der Verein noch fort und kann eine Mitgliederversammlung durchführen. Durch die Auflösung ändert sich der Vereinszweck (der jetzt in der Abwicklung im Insolvenzverfahren besteht). Der Verein gilt aber bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend.

Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 2 | ID 50959962
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