Klage gegen Vereinsmaßnahmen muss zeitnah erfolgen
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Aus der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber dem Verein folgt, dass Klagen gegen die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen zeitnah erfolgen müssen. In der Regel gilt hier eine Frist von einem Monat, so die OLG Saarbrücken und Schleswig-Holstein.
Im konkreten Fall wollte ein Mitglied die Unwirksamkeit einer Vorstandswahl gerichtlich feststellen lassen. Die Wahl lag aber bereits zwei Jahre zurück. Das OLG Schleswig-Holstein wies die Klage deshalb als unzulässig ab. Die Treuepflicht des Mitglieds gebietet, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit „zumutbarer Beschleunigung“ zu erheben. Andernfalls darf der Verein davon ausgehen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptiert, das Klagerecht ist dann verwirkt. Das OLG hat mit Verweis auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 02.04.2008, Az. 1 U 450/07, Abruf-Nr. 081334) eine Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage genannt (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2022, Az. 12 U 137/21, Abruf-Nr. 230410).