Keine Eintragung ohne Nachweis der Gemeinnützigkeit
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Das Registergericht kann die Anmeldung eines Vereins zurückweisen, wenn der Satzungszweck die Gemeinnützigkeit beinhaltet, aber der Verein keinen Freistellungsbescheid vorlegt. Das hat das OLG Karlsruhe bei einem Verein entschieden, der nach der Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das Registergericht hatte den Verein aufgefordert, eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit des Finanzamts vorzulegen. Weil der Verein dem nicht nachkam, wies das Registergericht das Eintragungsersuchen zurück.
Das OLG ist der Rechtsauffassung des Registergerichts gefolgt. Zu den in § 57 Abs. 1 BGB geregelten Mindestanforderungen an die Vereinssatzung gehöre es, dass sie den Vereinszweck wiedergibt. Wer Einsicht ins Vereinsregister nimmt, muss aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Dazu gehört auch die Information, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt. Davon hängt nämlich ab, ob eine Spende steuermindernd geltend gemacht werden kann. Der Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erweckt den Eindruck, er sei tatsächlich anerkannt. Dass potenzielle Empfänger sich im öffentlich zugänglichen Zuwendungsempfängerregister über die Steuerabzugsfähigkeit von Spenden informieren könnten, ändert daran nach Auffassung des OLG nichts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2025, Az. 19 W 76/25 (Wx), Abruf-Nr. 252233).
Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 1 | ID 50691091