Kann ein Mitglied Einsicht ins Protokoll der Vorstandssitzung verlangen?

Einfache Mitglieder haben grundsätzlich kein Recht, die Protokolle der Vorstandssitzungen einzusehen. Sie haben aber ein Auskunftsrecht in der Mitgliederversammlung.

Frage: Bisher war ich als einfaches Mitglied zuständig für Fundus und Kostüme unseres Karnevalvereins. Diese Zuständigkeit wurde mir vom Vorstand jetzt entzogen, wobei ich die Vermutung habe, dass das mit falschen Verdächtigungen begründet wurde. Der Vorstand verweigerte mir Auskünfte dazu. Darf ich Einsichtnahme in das Protokoll der entsprechenden Vorstandssitzung verlangen?

Antwort: Anders als bei Protokollen der Mitgliederversammlung besteht ein Einsichtsrecht grundsätzlich nicht. Das haben nur Vorstandsmitglieder.

Einsichtsrecht nur Sonderfall

Zur Einsichtnahme in Versammlungsprotokolle gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Die Rechtsprechung hat lediglich die Einsicht in Protokolle der Mitgliederversammlung bejaht. Auch hier muss aber ein berechtigtes Interesse vorliegen. Ein Anspruch zur Einsicht in Protokolle steht regelmäßig nur den Teilnahmeberechtigen ‒ also den Vorstandsmitgliedern ‒ zu. Es muss ‒ wenn die Satzung das nicht anders regelt ‒ nur gewährt werden, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Bei Protokollen der Vorstandssitzung besteht das nur im Ausnahmefall. Das kann z. B. gelten, wenn das Protokoll eine Beweisfunktion im Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied hat.

Im vorliegenden Fall wird das nicht so sein, weil einem ehrenamtlich tätigen Mitglied keine Rechtsmittel gegen die Beendigung des Auftragsverhältnisses zustehen. Zudem handelt es sich um einen Verein mit freizeitbezogener Tätigkeit. Die Entscheidung des Vorstands hat hier also keine wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Die Einsicht ins Protokoll hätte zudem keine Bedeutung in einem Rechtsverfahren (auch nicht bei einem vereinsinternen). Die Beendigung eines Ehrenamtsverhältnisse ist jederzeit möglich und muss auch nicht begründet werden.

Auskunftspflicht im Rahmen der Mitgliederversammlung

Anders als für die Vorstandssitzung besteht aber eine Auskunftspflicht im Rahmen der Mitgliederversammlung. Das ergibt sich schon daraus, dass die Mitgliederversammlung dem Vorstand Weisungen erteilen kann und deswegen über Entscheidungsprozesse ‒ auf Verlangen ‒ informiert werden muss. Das Auskunftsrecht steht jedem Mitglied zu. Es ist dafür weder ein Beschluss der Versammlung nötig noch kann das Auskunftsrecht per Mehrheitsentscheidung verweigert werden. Der Vorstand darf hier keine Auskunft verweigern, die für die kompetente Nutzung der Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrechte der Mitglieder erforderlich ist. Das gilt insbesondere auch, weil die Versammlung den Vorstand auf Antrag anweisen kann, die Personalentscheidung rückgängig zu machen.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 01 / 2023 | Seite 20 |
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