Gescheiterte Wahl darf in der gleichen Sitzung wiederholt werden

Erhalten Kandidaten bei der Wahl zum Vorstand keine Mehrheit, kann die Wahl noch in der gleichen Versammlung wiederholt werden. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

Bei der Wahl zum Vorstand, für die nur ein Mitglied kandidiert hatte, hatte dieses Mitglied nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Daraufhin kam es zu einer Aussprache, bei der ein Mitglied eindringlich auf die Folge einer gescheiterten Wahl hinwies, nämlich die (erneute) Bestellung eines Notvorstands. Die Wahl wurde daraufhin wiederholt ‒ und jetzt erhielt der alleinige Kandidat die erforderliche Mehrheit. Das Amtsgericht wies nach einer entsprechenden Mitteilung eines Mitglieds den Antrag auf Eintragung des Vorstands zurück, weil nach seiner Auffassung für die Wiederholung der Wahl unmittelbar nach der ersten Ablehnung keine satzungsmäßige Grundlage bestand. Es müsse dazu eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.

Das sah das OLG anders: Es mache keinen Sinn, der Mitgliederversammlung das Recht zur sofortigen erneuten Abstimmung abzusprechen und sie auf die Notwendigkeit der Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung zu verweisen, um die Vakanz im Vorstand zu beheben. Die Ansicht des Amtsgerichts ‒ so das OLG ‒ sei sachwidrig und finde keine Grundlage im Gesetz. Wenn auch die Satzung eine Wiederholung der Wahl nicht ausschließt, gibt es dagegen keine Bedenken. Das ergibt sich aus der der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2025, Az. 3 W 187/25, Abruf-Nr. 251763).

Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 1 | ID 50666257
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