Fristversäumnis im internen Rechtsweg schließt Klage vor ordentlichem Gericht nicht aus

Sieht die Satzung für vereinsinterne Rechtsmittel eine Frist vor, muss sie auch klarstellen, dass ein Fristversäumnis den Weg vor ein staatliches Gericht ausschließt. Tut sie das nicht, ist der Klageweg auch dann offen, wenn die Frist versäumt wurde. Das hat das LG Darmstadt klargestellt.

Hintergrund | Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht, dass zunächst der vereinsinterne Rechtsweg ausgeschöpft werden muss, bevor Klage vor einem staatlichen Gericht erhoben werden kann.
Der typische Fall sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die fehlerhaft zustande kamen. Hier muss ein Mitglied, das die Unwirksamkeit des Beschlusses feststellen will, zunächst beim Verein, also beim Vorstand, Widerspruch einlegen. Tut es das nicht, kann ein angerufenes staatliches Gericht die Klage abweisen.
Satzungsfristen für die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (darunter fallen auch Wahlen) müssen nach herrschender Auffassung mindestens einen Monat betragen. Die Frist beginnt mit Bekanntmachung des Beschlusses. Legt die Satzung keine Fristen für die Beschlussanfechtung fest, ergibt sich dennoch keine zeitlich unbeschränkte Anfechtungsmöglichkeit. Je nach Einzelfall geht die Rechtsprechung dann von einer Frist von einem bis sechs Monaten aus.

Setzt die Satzung eine Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln, muss sie aber auch klarstellen, dass nach Fristablauf nicht nur der Einspruch, sondern auch der Klageweg ausgeschlossen ist, wenn ein weiterer Rechtsweg ausgeschlossen werden soll.
Das entschied das LG Darmstadt. Im behandelten Fall hatte ein Mitglied eine Wahl angefochten, aber die dafür vorgesehene Frist von einem Monat nicht eingehalten. Weil die Satzung nicht regelte, dass im Falle der Fristversäumnis eine Anrufung der staatlichen Gerichte ausgeschlossen ist, ließ das LG die Klage trotz der Fristüberschreitung zu (LG Darmstadt, Urteil vom 12.04.2024, Az. 25 O 113/23, Abruf-Nr. 250331).

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 10-2025, Seite 2

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