Formalien und Fristen beim Vereinsausschluss beachten

Ein Fall vor dem OLG Hamm zeigt, dass beim Vereinsausschluss die formalen Vorgaben beachtet werden müssen, damit das Mitglied den Ausschuss nicht anfechten kann.

Im behandelten Fall hat das OLG drei Dinge klargestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2025, Az. 8 W 36/24, Abruf-Nr. 248741):

  • 1. Die Frist zur Stellungnahme durch das auszuschließende Mitglied muss ausreichend lang sein. Andernfalls wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Im vorliegenden Fall monierte das Gericht eine Frist von drei Tagen ‒ nach Zusendung der Unterlagen ‒ als zu kurz.
  • 2. Der Ausschluss muss durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. Andernfalls ist der Ausschluss ‒ als einseitige Willenserklärung ‒ nicht wirksam.
  • 3. Sieht die Satzung ein Einspruchsverfahren gegen den Ausschluss vor, darf der Verein das Verfahren nicht unangemessen verzögern. Im behandelten Fall hielt das OLG den Ausschluss schon deswegen für unwirksam, weil der Verein erst nach zehn Monaten über den Einspruch entschieden hatte und das erst nach weiteren zwei Monaten dem Mitglied mitteilte.

Grundsätzlich muss das betroffene Mitglied zunächst den vereinsinternen Rechtsweg ausschöpfen, um vor einem staatlichen Gericht klagen zu können. Dieser statutarisch vorgesehene Rechtsmittelweg braucht aber nicht eingehalten zu werden ‒ so das OLG ‒, wenn der Verein die Entscheidung böswillig verhindert oder ungebührlich verzögert.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 07-2025, Seite 2
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