Endet Nutzungsrecht für Vereinslogo mit Ende der Mitgliedschaft?

Ein Mitglied hat für den Verein ein Logo oder andere urheberrechtlich geschützte Dokumente entworfen. Nachdem es sich im Streit vom Verein getrennt hat, will es dem Verein die weitere Nutzung untersagen. Kann es das gerichtlich durchsetzen? Nein, entschied jetzt das OLG Frankfurt a. M. |

Im konkreten Fall hatte ein Mitglied für den Verein ein Logo gestaltet, das vom Verein weiterhin genutzt wird. Nachdem es zum Zerwürfnis mit dem Verein gekommen war, schloss der das Mitglied aus. Daraufhin wollte das Mitglied dem Verein die Nutzung des Logos gerichtlich untersagen.

Das OLG wies die Klage ab. Das Mitglied habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Urheber weiterhin Vereinsmitglied ist. Die Identifikation mit dem Verein spielt hier keine Rolle ‒ so das OLG. Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein für seine Außendarstellung ein Logo zu verschaffen. Dabei ist die Mitgliedschaft ohne Bedeutung. Das Mitglied könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen.

Das ist nach § 42 Urheberrechtsgesetz zwar möglich, wenn das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht. Eine solche ‒ die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende ‒ Veränderung sah das Gericht aber nicht. Zumindest hatte der Logo-Entwerfer sie nicht dargestellt. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.05.2023, Az. 11 U 61/22, Abruf-Nr. 236441).

Quelle: IWW VereinsBrief 08-2023, Seite 1

PRAXISTIPP | Grundsätzlich kann das Nutzungsrecht an einem Logo oder anderen urheberrechtlich geschützten Werken stillschweigend eingeräumt werden. Der Verein ist aber besser geschützt, wenn er eine klare schriftliche Vereinbarung trifft, die den Rückruf des Nutzungsrechts ausschließt oder beschränkt.

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