Darf ein Vorstand durch Aufnahme von Mitgliedern Mehrheiten für sich organisieren?

Für die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein ist regelmäßig der Vorstand zuständig. Das kann er auch zu seinen Gunsten missbrauchen. |

Frage: In unserem Verein gibt es aktuell Konflikte zwischen einem Vorstandsmitglied und der Mitgliederversammlung. Absehbar hat der Vorstand keine Mehrheit für eine Wiederwahl. Wir fürchten nun, dass er versuchen wird, diese Mehrheitsverhältnisse zu verschieben, indem er Personen aufnimmt, die ihm gewogen sind. Darf er das?

Antwort: Regelt die Satzung das nicht anders, ist der Vorstand für die Aufnahme der Mitglieder zuständig. Dass er das für die eigenen Interessen nutzt, macht die Aufnahme nicht unwirksam. Er muss aber die rechtlichen und satzungsmäßigen Verfahren einhalten.

Die Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Abschluss eines zweiseitigen Vertrags zwischen Verein und Beitrittswilligem. Formaljuristisch erfordert das einen entsprechenden Antrag des Beitrittswilligen und dessen Annahme durch den Verein. Dafür gibt es keine Formvorschriften. Deswegen kann die Aufnahme auch stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln erfolgen.

Zuständig für die Aufnahme ist wie bei allen Vertragsabschlüssen der vertretungsberechtigte Vorstand. Eine Aufnahme ist also nur wirksam, wenn die Vorstandsmitglieder beteiligt sind, die laut Satzung für die Vertretung des Vereins erforderlich sind. Das Vorstandsmitglied kann also nur dann ohne Einbeziehung der anderen Vorstandsmitglieder Personen aufnehmen, wenn es alleinvertretungsberechtigt ist.

Das Aufnahmeverfahren in der Satzung

Die Satzung kann für die Aufnahme besondere Verfahrensvorschriften festlegen. Das gilt zum einen für die formellen Aufnahmebedingungen, etwa dass die Aufnahme nur auf schriftlichen Antrag hin erfolgt oder die Aufnahmebestätigung schriftlich erfolgen muss. Sie kann es auch von der Zustimmung des Gesamtvorstands oder der Mitgliederversammlung abhängig machen. Wenn zur nächsten Mitgliederversammlung also neue Mitglieder erscheinen, sollte die Versammlung auf Antrag prüfen, ob das Aufnahmeverfahren eingehalten wurde und andernfalls die Aufnahme anfechten.

Eigennützige Aufnahme von Mitgliedern ist nicht rechtswidrig

Liegen keine Mängel bei der Vertretungsberechtigung oder bei der Einhaltung des Aufnahmeverfahrens vor, ist die Aufnahme wirksam. Das gilt auch, wenn der Vorstand damit erkennbar versucht, Mehrheiten für die eigenen Interessen zu schaffen. Der Verein kann sich dagegen nur schützen, wenn er entsprechende Verfahrensregeln in die Satzung aufnimmt. Denkbar wäre etwa, dass die Mitgliederversammlung der Aufnahme zustimmen muss.

Quelle: IWW VereinsBrief, 02-2025, S. 24

Zurück zum Blog

VB VereinsBrief

Wer Vereine führt oder berät, muss im „Bermudadreieck“ von Steuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und BGB-Vereinsrecht immer auf dem Laufenden bleiben. DerVB VereinsBriefliefert euch genau das Spezialwissen, das ihr braucht! Ihr profitiert von praxiserprobten Steuergestaltungen und rechtssicheren Handlungsempfehlungen, die die Organisation auf Kurs halten. Alle Informationen sind leicht verständlich, praxisnah und direkt anwendbar.

Kostenloses Probeabo anfragen