Betragsmäßige Vertretungsbeschränkungen und Bankgeschäfte: Was sollte die Satzungen regeln?

In vielen Vereinssatzungen finden sich betragsmäßige Vertretungsbeschränkungen, d. h. der Vorstand darf Geschäfte ab einem bestimmten Volumen nicht allein ausführen. Das führt zu Problemen mit Banken.

Frage: Wir haben per Satzungsänderung die Vertretungsberechtigung des Vorstands dahingehend begrenzt, dass bei Geschäften ab 5.000 Euro die Mitgliederversammlung zustimmen muss. Nun will unsere Bank unter diesen neuen Voraussetzungen kein Konto mehr für uns führen. Was können wir da tun?

Antwort: Das Problem tritt leider häufig auf, und es zeigt sich, dass sich solche Vertretungsbeschränkungen in der Praxis oft nicht bewähren. Es gibt aber andere Möglichkeiten, einen Missbrauch durch den Vorstand zu verhindern.

Geschäfte nicht an Zustimmung der Mitgliederversammlung binden

Das Problem lösen kann man nur über eine erneute Satzungsänderung und eine praktikablere Gestaltung der Vertretungsregelung. Problematisch ist vor allem, die Vertretungsbefugnis an die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu binden. Den jeweiligen Beschluss einzuholen, ist aufwändig und der Bank gegenüber schwer nachzuweisen. Leider ist der Verein hier an das Wohlwollen der Bank gebunden, und nicht alles, was rechtlich möglich ist, wird von den Banken akzeptiert.

Es gibt aber Möglichkeiten, sich gegen einen Missbrauch der Vertretungsmacht des Vorstands anders abzusichern. So bietet es schon einen großen Schutz, wenn größere Verfügungen die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erfordern. Das lässt sich mit der Bank über entsprechende Vollmacht darstellen. Eine Vertretungsbeschränkung kann auch rein vereinsintern gelten. Sie wird dann nicht ins Vereinsregister eingetragen und ist für die Bank dann ohne Bedeutung.

Problem beim Onlinebanking

Für belegbasierte Überweisungen ist eine Absicherung über eine gemeinsame Vertretung möglich, weil dann zwei Unterschriften erforderlich sind. Beim Onlinebanking funktioniert das so nicht, weil hier jeder Bankgeschäfte machen kann, der die erforderliche Authentifizierungsvoraussetzung hat. Hier wäre eine technische Lösung denkbar: Nutzt man das optische TAN-Verfahren, ist neben den Zugangsdaten die Bankkarte erforderlich. Teilt man den Zugriff hier auf zwei Vorstandmitglieder auf, ist ein Missbrauch durch ein Mitglied ausgeschlossen.

Vertrauen ist gut, Kontrolle macht Arbeit

Allerdings muss man bedenken, dass die beste Absicherung gegen Missbrauch die Wahl vertrauenswürdiger Vorstandsmitglieder ist. Regelmäßige Kontrollen durch andere Vorstandsmitglieder wird die Missbrauchsgefahr ebenfalls verringern. Das kann in der Geschäftsordnung des Vorstands verankert werden, bedeutet aber eben Mehrarbeit.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 12 / 2023 | Seite 20 | ID 49807549

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