Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist bei Satzungsgrundlage ohne Weiteres möglich
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Regelt die Satzung, dass Beschlüsse eines Vereinsorgans auch im Umlaufverfahren gefasst werden können, ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung zu diesem Verfahren nicht erforderlich. Der Vorstand kann allein entscheiden, wie die Beschlüsse getroffen werden, also ob eine Präsenzversammlung einberufen wird oder ein schriftlicher Beschluss erfolgt. Diese Auffassung vertritt das LG Erfurt.
Nur wenn eine eindeutige Satzungsregelung fehlt, müssen die Mitglieder dem Verfahren zustimmen (§ 32 Abs. 3 BGB). Ein gesondertes Zustimmungserfordernis widerspricht nach Ansicht des Gerichts aber dem Sinn und Zweck einer solchen Satzungsregelung. Denn diese soll die Beschlussfassung ja erleichtern. Eine zusätzliche Verfahrenszustimmung der Organmitglieder steht diesem Erleichterungszweck entgegen (LG Erfurt, Urteil vom 06.08.2026, Az. 8 O 1328/25, Abruf-Nr. 255567).