Aufnahmeklausel in der Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nicht unterlaufen werden

Regelt die Satzung, dass eine bestimmte Personengruppe Mitglied im Verein werden kann, ist ein anderer Beschluss der Mitgliederversammlung unwirksam. Das entschied das LG Berlin im Fall des FC Bundestag.

Nach dessen Satzung kann jeder Mitglied werden, der aktives oder ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestags ist oder einen direkten Bezug zum Bundestag bzw. Verein hat. Die Mitgliederversammlung hatte beschlossen, dass sich die Mitgliedschaft im Verein und eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der AfD ausschließen.

Dagegen klagten Vereinsmitglieder, die der AfD angehörten, und bekamen vor dem LG recht. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist nach Auffassung des LG nichtig, weil er gegen die Satzung verstößt (satzungsdurchbrechender Beschluss). Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung werde die grundsätzliche Entscheidung, ob Menschen Mitglied des FC Bundestag werden dürfen, geändert. Es handelt sich also um eine Änderung des Kerns der Vereinsverfassung. Diese Satzungsdurchbrechung ist auch dauerhaft. Es handelt sich also um keine ‒ mit satzungsändernder Mehrheit zulässige ‒ punktuelle Satzungsdurchbrechung (LG Berlin, Urteil vom 11.03.2025, Az. 85 O 64/24, Abruf-Nr. 248742).

 

PRAXISTIPP |  Grundsätzlich steht es im freien Ermessen des Vereins, wen er als Mitglied aufnehmen will. Er ist aber durch entsprechende Satzungsregelungen gebunden. Vereine sollten also eventuell prüfen, ob ihre Aufnahmepraxis nicht im Widerspruch zu einer solchen Satzungsregelung steht.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 07-2025

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