Abstimmung in der Mitgliederversammlung: Feststellung der anwesenden Mitglieder nicht erforderlich
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Trifft die Satzung keine besonderen Regelungen, muss die Zahl der anwesenden Mitglieder bei Abstimmungen nicht festgestellt werden. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.
Hintergrund — Nach § 32 Abs. 1 S. 3 BGB werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf die Zahl der tatsächlich anwesenden Mitglieder, die nicht für oder gegen die Beschlussvorlage gestimmt haben, kommt es deswegen nicht an. Es spricht auch nicht gegen eine ordnungsgemäß durchgeführte Stimmabgabe oder -auszählung, wenn zu den unterschiedlichen Beschlussvorlagen unterschiedlich viele Stimmen abgegeben und Enthaltungen gezählt wurden. Es ist keineswegs zwingend – so das OLG Brandenburg –, dass bei jedem Beschluss die Anzahl der abgegebenen Stimmen gleich hoch sein muss. Es wird vielmehr regelmäßig vorkommen, dass zu unterschiedlichen Zeiten Mitglieder angekommen und wieder gegangen sind oder sich nicht an der Abstimmung beteiligt haben, nicht einmal durch eine Enthaltung. Etwas anderes gilt nur, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass Enthaltungen als Gegenstimmen gezählt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2025, Az. 10 U 1/25, Abruf-Nr. 252650).