Abstimmung in der Mitgliederversammlung: Feststellung der anwesenden Mitglieder nicht erforderlich

Trifft die Satzung keine besonderen Regelungen, muss die Zahl der anwesenden Mitglieder bei Abstimmungen nicht festgestellt werden. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.

Hintergrund — Nach § 32 Abs. 1 S. 3 BGB werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf die Zahl der tatsächlich anwesenden Mitglieder, die nicht für oder gegen die Beschlussvorlage gestimmt haben, kommt es deswegen nicht an. Es spricht auch nicht gegen eine ordnungsgemäß durchgeführte Stimmabgabe oder -auszählung, wenn zu den unterschiedlichen Beschlussvorlagen unterschiedlich viele Stimmen abgegeben und Enthaltungen gezählt wurden. Es ist keineswegs zwingend – so das OLG Brandenburg –, dass bei jedem Beschluss die Anzahl der abgegebenen Stimmen gleich hoch sein muss. Es wird vielmehr regelmäßig vorkommen, dass zu unterschiedlichen Zeiten Mitglieder angekommen und wieder gegangen sind oder sich nicht an der Abstimmung beteiligt haben, nicht einmal durch eine Enthaltung. Etwas anderes gilt nur, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass Enthaltungen als Gegenstimmen gezählt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2025, Az. 10 U 1/25, Abruf-Nr. 252650).

Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 1 | ID 50856739
Zurück zum Blog

VB VereinsBrief

Wer Vereine führt oder berät, muss im „Bermudadreieck“ von Steuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und BGB-Vereinsrecht immer auf dem Laufenden bleiben. DerVB VereinsBriefliefert euch genau das Spezialwissen, das ihr braucht! Ihr profitiert von praxiserprobten Steuergestaltungen und rechtssicheren Handlungsempfehlungen, die die Organisation auf Kurs halten. Alle Informationen sind leicht verständlich, praxisnah und direkt anwendbar.

Kostenloses Probeabo anfragen