Welche Anforderungen gibt es an den Sitz des Vereins?
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| Der Sitz des Vereins muss in der Satzung festgelegt werden. Außer der postalischen Erreichbarkeit gibt es hier aber keine besonderen Anforderungen. |
Frage: Unser Verein hatte bis jetzt eine postalische Anschrift ‒ über einem Postfach am Ort, der auch als Vereinssitz eingetragen ist. Dieses Postfach gibt es nicht mehr, und wir haben auch sonst keine Postanschrift in der Gemeinde des satzungsmäßigen Sitzes. Muss die Anschrift eines Vereins zwingend in der Gemeinde sein, in der der Verein seinen Satzungssitz hat?
Antwort: Grundsätzlich nicht. Es ist anerkannt, dass ein Verein einen „fiktiven“ Sitz haben kann; also eine Anschrift, an der keine Tätigkeiten des Vereins stattfinden.
Verwaltungssitz und Sitz laut Satzung
Nach § 24 BGB gilt als Sitz eines Vereins, „wenn nicht ein anderes bestimmt ist“, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Die Satzung kann also den Vereinssitz abweichend vom Verwaltungssitz bestimmen. Dabei kann auch ein fiktiver Satzungssitz festgelegt werden, an dem also keinerlei Vereinsaktivitäten stattfinden. Das darf aber nicht missbräuchlich geschehen. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn sich der Verein so dem Zugriff von Gläubigern oder der (gerichtlichen) Zustellung von Schriftstücken entziehen will. Es gibt also keinerlei Notwendigkeit, dass der Verein an seinem Satzungssitz auch irgendeine Verwaltung hat. In der Praxis genügt ein Briefkasten (z. B. an einem Privathaus), der regelmäßig geleert wird.
Postalische Erreichbarkeit ist ausschlaggebend
Unverzichtbar ist also nur, dass der Verein postalisch über den eingetragenen Sitz erreichbar ist. Die Post muss dort aber nicht bearbeitet werden. Deswegen gibt es auch keine Bedenken gegen ein Postfach oder einen Nachsendeauftrag. In jedem Fall sichergestellt sein muss dabei, dass Schreiben des Registergerichts zustellbar sind. Das wäre also in Ihrem Fall ein Problem, wenn es am angegebenen Ort weder ein Postfach noch eine Postadresse gibt. Stellt das Registergericht das fest, kann es den Verein auffordern, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
Sitzverlegung ist Satzungsänderung
Kann der Verein an seinem Satzungssitz keine zustellfähige Adresse nachweisen, muss er den Sitz ändern. Das geht nur per Satzungsänderung. Die wird erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Den Sitz kann der Verein frei bestimmen. Er muss sich in Deutschland befinden und eindeutig einer Gemeinde zugeordnet sein. Ein Doppelsitz ist auf keinen Fall zulässig. Unbedingt zu empfehlen ‒ und auch üblich ‒ ist, nur die Stadt oder Gemeinde anzugeben, keine genaue Adresse. Dann ist ein Wechsel des Verwaltungssitzes innerhalb der Gemeinde keine Änderung des Satzungssitzes.
Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 20 | ID 49850450