Schießsportverein: Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitgliedschaft in einem Verein mit nichtiger Satzung

Nach § 14 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) wird Mitgliedern eines Schießsportvereins grundsätzlich eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenschein) erteilt, wenn der Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört. Ist die Satzung des Vereins aber nicht rechtswirksam, entfällt auch die Begründung für die waffenrechtliche Erlaubnis. Die Mitgliedschaft in dem Verband muss nämlich fortlaufend bestehen und nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Waffenerlaubnis, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Dresden.

 

Im entschiedenen Fall kam das VG zu der Auffassung, dass der Schießsportverein aufgrund einer nichtigen Satzung rechtlich nicht bestand. Nichtig war die Satzung nach Auffassung des VG deshalb, weil sie regelte, dass der Verein keine Mitgliederversammlungen und keine Wahlveranstaltungen durchführte. Das verstieß gegen grundlegende Anforderungen an die Rechtsform Verein. Außerdem fehlte eine Regelung über die Bildung des Vorstands (VG Dresden, Beschluss vom 09.02.2026, Az. 6 L 1014/25, Abruf-Nr. 253682).

Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 2 | ID 50826507
Zurück zum Blog

VB VereinsBrief

Wer Vereine führt oder berät, muss im „Bermudadreieck“ von Steuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und BGB-Vereinsrecht immer auf dem Laufenden bleiben. DerVB VereinsBriefliefert euch genau das Spezialwissen, das ihr braucht! Ihr profitiert von praxiserprobten Steuergestaltungen und rechtssicheren Handlungsempfehlungen, die die Organisation auf Kurs halten. Alle Informationen sind leicht verständlich, praxisnah und direkt anwendbar.

Kostenloses Probeabo anfragen