Schießsportverein: Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitgliedschaft in einem Verein mit nichtiger Satzung
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Nach § 14 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) wird Mitgliedern eines Schießsportvereins grundsätzlich eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenschein) erteilt, wenn der Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört. Ist die Satzung des Vereins aber nicht rechtswirksam, entfällt auch die Begründung für die waffenrechtliche Erlaubnis. Die Mitgliedschaft in dem Verband muss nämlich fortlaufend bestehen und nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Waffenerlaubnis, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Dresden.
Im entschiedenen Fall kam das VG zu der Auffassung, dass der Schießsportverein aufgrund einer nichtigen Satzung rechtlich nicht bestand. Nichtig war die Satzung nach Auffassung des VG deshalb, weil sie regelte, dass der Verein keine Mitgliederversammlungen und keine Wahlveranstaltungen durchführte. Das verstieß gegen grundlegende Anforderungen an die Rechtsform Verein. Außerdem fehlte eine Regelung über die Bildung des Vorstands (VG Dresden, Beschluss vom 09.02.2026, Az. 6 L 1014/25, Abruf-Nr. 253682).