Satzungsänderung will Sonderrechte von Mitgliedern begrenzen: Wann darf das Vereinsregister die Eintragung ablehnen?

Werden durch eine Satzungsänderung Sonderrechte von Mitgliedern beeinträchtigt, darf das Registergericht die Eintragung ablehnen, wenn die Zustimmung dieser Mitglieder fehlt. Das ergibt sich aus § 35 BGB. In einem Fall vor dem KG Berlin ging es um einen Sportverein, dessen Satzung die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit vorsah. Nach der beschlossenen Neufassung der Satzung sollte künftig der Entzug der Ehrenmitgliedschaft möglich sein. Konnten sich die Ehrenmitglieder hier auf § 35 BGB berufen?

Lt. ursprünglicher Satzung durften Ehrenmitglieder u. a. an den Sitzungen des erweiterten Präsidiums teilnehmen. Nach der Neufassung der Satzung sollte künftig der Entzug der Ehrenmitgliedschaft möglich sein. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, weil die Zustimmung der Ehrenmitglieder nicht vorlag und die Neuregelung deswegen unwirksam war. Das KG bestätigte dem Gericht, richtig gehandelt zu haben. Nicht nur der unmittelbare, sondern auch der mögliche Entzug eines Sonderrechts nach § 35 BGB sei zustimmungspflichtig. Allein die Möglichkeit, von einem solchen Verfahren betroffen zu sein, reicht als Beeinträchtigung aus. Es spielt dabei nach Auffassung des KG keine Rolle, dass Mitglieder – also auch Ehrenmitglieder – regelmäßig aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden können. Im vorliegenden Fall bezog sich das Sonderrecht nämlich auf die Organstellung (Sitz im Präsidium), nicht auf die Mitgliedschaft im Allgemeinen (KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2025, Az. 22 W 33/25, Abruf-Nr. 252232).

Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 1 | ID 50691061
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