Mitgliederversammlung - Tagesordnungspunkte: Gegenanträge sind anzunehmen
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Vereine müssen in der Mitgliederversammlung das Rederecht der Mitglieder sorgsam beachten. Werden Stellungnahmen unterdrückt, führt das nach der „Relevanztheorie“ (und der entsprechenden Rechtsprechung) regelmäßig zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen. Das lehrt eine Entscheidung des AG Düsseldorf. |
Im konkreten Fall hatte die Versammlungsleitung bei einer Online-Mitgliederversammlung die Rednerliste geschlossen, noch bevor Wortmeldungen möglich waren. Damit waren Gegenanträge unmöglich. Solche Gegenanträge müssen aber ‒ so das AG Düsseldorf ‒ grundsätzlich zugelassen werden. Sie dürfen, wenn die Satzung das nicht ausschließt, selbst noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie mit dem angekündigten Antrag inhaltlich zusammenhängen (AG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2021, Az. VR 3058, Abruf-Nr. 228316).
Wichtig | Die vereinsrechtliche Relevanztheorie besagt, dass jeder Redebeitrag die Meinungsbildung der Versammlung wesentlich beeinflussen könnte. Selbst wenn die Stimme des nicht zugelassenen Redners bei der Auszählung keinen Ausschlag gegeben hätte, führt deswegen die Nichtzulassung regelmäßig zu einer Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Das gilt z. B. auch, wenn Mitglieder von der Versammlung ausgeschlossen oder nicht eingeladen werden.