Hybride Mitgliederversammlung: Bundestag beschließt Gesetz
Share
Vereine können künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten ist damit sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Der Bundestag hat am 09.02.2023 ein entsprechendes Gesetz angenommen, das der Bundesrat eingebracht hatte und das im parlamentarischen Verfahren noch umfassend geändert wurde.
Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die nun verabschiedete Fassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt. Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluss soll nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Zudem muss bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können“. Wie in der Begründung ausgeführt wird, greifen die neuen Regelungen über Verweisungen in § 28 BGB bzw. § 86 S. 1 BGB auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen. Zudem sind die Regelungen dispositiv. Sprich: Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.
Quelle: IWW VereinsBrief, 09.02.23
Weiterführender Hinweis:
- Deutscher Bundestag, Drucksache 20/2532, Abruf-Nr. 230409