Abberufung des Vorstands kann en bloc erfolgen

Auch wenn die Vorstandswahl als Einzelwahl durchgeführt werden muss, kann der Vorstand en bloc abberufen werden. Diese Auffassung vertritt das LG Potsdam. |

Hintergrund | Regelt die Satzung das nicht anders, muss die Vorstandswahl als Einzelwahl durchgeführt werden. Es muss also jedes Amt getrennt gewählt werden. Eine Block- oder Listenwahl ist nur möglich, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt.

Nach Auffassung des LG Potsdam gilt das gesetzliche oder satzungsmäßige Wahlverfahren aber nicht für die Abberufung des Vorstands. Hier kann der Vorstand mit nur einer Beschlussfassung insgesamt abberufen werden. Es muss deswegen in der Tagesordnung nicht angekündigt werden, welche Vorstandsmitglieder abberufen werden sollen. Die Angabe „Abberufung des Vorstands“ genügt. Das liegt u. a. daran, dass die personelle Zusammensetzung des abzuberufenden Vorstands naturgemäß ohnehin feststeht, weil er ja bereits im Amt ist.
Eine Notwendigkeit, wie bei der Wahl, über einzelne Vorstandsposten abzustimmen, besteht daher bei der Abwahl nicht. Außerdem haben die abberufenen Vorstandsmitglieder ohne weiteres die Möglichkeit, sich erneut zur Wahl zu stellen. Im Saldo werden bei einer „en bloc-Abwahl“ des Vorstands also weder die Rechte der abberufenen Vorstandsmitglieder noch der Mitgliederversammlung beschnitten (LG Potsdam, Urteil vom 15.08.2022, Az. 8 O 160/21, Abruf-Nr. 231946).

Quelle:IWW VereinsBrief, Ausgabe 11 / 2022 | Seite 1 | ID 48684958

 

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