Niedrige Stundenvergütung als Indiz für abhängige Beschäftigung
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Die Vergütungen im gemeinnützigen Sektor liegen oft deutlich unter dem der gewerblichen Wirtschaft. Dass das auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen ist, stellte das LSG Baden-Württemberg im Fall einer Koordinatorin in „freier Mitarbeit“ eines gemeinnützigen Jazzclubs fest, die eine Stundenvergütung in Höhe von 18 Euro erhielt. |
Die Höhe der Vergütung der Koordinatorin sprach nach Auffassung des Gerichts nämlich für eine Scheinselbstständigkeit ‒ auch mit Rücksicht auf das branchenübliche Vergütungsniveau. Das LSG zog zwar durchaus in Erwägung, dass bei Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht keine marktüblichen Preise als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten, sah im konkreten Fall aber keinen eklatanten Unterschied zu den in der Einrichtung bezahlten Vergütungen für angestellte Mitarbeiter. Auch der Abstand zu marktüblichen Preisen war nicht ausreichend groß, um für eine selbstständige Tätigkeit zu sprechen. Die Folge: Das Gericht sah die Tätigkeit der Koordinatorin im Ergebnis als abhängige Beschäftigung an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2023, Az. L 4 BA 2739/20, Abruf-Nr. 234854).
Hintergrund | Die Höhe einer stundenbasierten Vergütung wird grundsätzlich als Kriterium in die Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status einbezogen, weil selbstständig Tätige die Kosten für die soziale Absicherung selbst tragen müssen und keine Fortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall erhalten. Sie gilt dabei nicht als ausschlaggebendes Kriterium geht aber in die „Gesamtwürdigung“ der Tätigkeit ein.