Krankenkassenzuschüsse sind ertrag- und umsatzsteuerfrei

Krankenkassen bezuschussen Kurse von Vereinen im Bereich Gesundheitssport mit festen Beträgen pro Teilnehmer. Das Finanzministerium (FinMin) Sachsen-Anhalt hat jetzt klargestellt, dass sich daraus für gemeinnützige Sportvereine weder ertrag- noch umsatzsteuerliche Folgen ergeben. 

Nach Auffassung des Ministeriums fehlt es an einem Leistungstausch mit den Kassen. Die Zahlungen sind ein echter Zuschuss. Sie fallen in den ideellen Bereich und sind nicht umsatzsteuerbar. Steuerlich relevant wären also nur die von den Teilnehmern selbst gezahlten Beiträge (FinMin Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 10.02.2022, Az. 42-S 0186a-5, 42-S 7180-18, Abruf-Nr. 228807). Diese sind aber bei gemeinnützigen Sportvereinen

  • nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerbefreit, weil es sich um Teilnehmergebühren für eine sportliche Veranstaltung handelt,
  • als Zweckbetrieb nach § 67a AO körperschaft- und gewerbesteuerfrei (soweit die Optionsregelung genutzt wird bzw. die Gesamteinahmen aus sportlichen Veranstaltungen nicht höher sind als 45.000 Euro).
Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 05 / 2022 | Seite 1 | ID 48236436
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