Jahressteuergesetz 2024: Hessisches Finanzministerium hat Bedenken gegen erweiterte Steuerbefreiung für Sport

Das Hessische Finanzministerium hat Bedenken hinsichtlich der im Jahressteuergesetz 2024 geplanten ‒ seit langem geforderten ‒ Erweiterung der Steuerbefreiung im Sport. Es könne zu erheblichen Steuernachzahlungen bei betroffenen Vereinen kommen. |

Hintergrund | Bisher waren nach § 4 Nr. 22b UStG nur die Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit. Künftig soll insbesondere auch die Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben unter die Steuerbefreiung fallen.

Dagegen hat das FinMin Hessen Bedenken, weil mit der Steuerbefreiung auch der Wegfall des Vorsteuerabzugs für den Bau und Betrieb der Sportanlagen einhergehe. Das betreffe sowohl Kommunen und Zweckverbände als auch Vereine. Für bereits bestehende Anlagen könne es wegen der erforderlichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen ‒ bis zu zehn Jahre rückwirkend. Zudem ist nach Auffassung des FinMin unklar, wer unter die Begünstigung als „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ falle.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 10/2024, S.2

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