Ist die finanzielle Unterstützung einzelner Sportler gemeinnützigkeitskonform?
Share
In Einzelsportarten ergibt sich bei Vereinen oft der Wunsch und auch die Gelegenheit, besonders talentierte Mitglieder finanziell zu unterstützen. Das lässt sich durchaus gemeinnützigkeitskonform gestalten.
Frage: Unser Leichtathletikverein konnte dank des Engagements eines Vaters für ein jugendliches Mitglied einen Sponsor gewinnen. Dieser will Geld an den Verein geben, mit dem wir dann wiederum den Sportler unterstützen sollen. Ist das unschädlich für die Gemeinnützigkeit?
Antwort: Im Rahmen eines Leistungsvertrags mit dem Athleten gibt es keine Bedenken. Problematisch wären lediglich unentgeltliche Zahlungen.
Sporthilfe erfordert festgelegte Kriterien
Bei der Unterstützung von Sportlern muss unterschieden werden zwischen einer „Sporthilfe“ und Zahlungen im Rahmen eines Aufwandsersatzes oder einer Vergütung an vereinseigene Sportler. Eine Sporthilfe als bloße finanzielle Unterstützung setzt voraus, dass der Verein seine Mittel nach leistungsabhängigen und offen zu legenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergibt, die die festgelegten Kriterien erfüllen (OFD Erfurt, Schreiben vom 23.05.1996, Az. S 0171 A/ 01.08.1997). Dazu gehört auch die Bedürftigkeit. Eine solche Förderung ist für einzelne Mitglieder also regelmäßig nicht zulässig, wenn die Mittel von vornherein für einen bestimmten Athleten vorgesehen sind. Das wären sonst gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendungen.
Vergütungen und Aufwandsersatz sind prinzipiell zulässig
Ein Verein kann aber ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit an seine Sportler Aufwandsersatz und Vergütungen zahlen. Das muss nicht für alle Sportler gelten, weil ‒ wie bei Arbeitsverträgen ja auch ‒ eine Ausdifferenzierung nach Qualifikation und Leistungsumfang erlaubt und üblich ist. Möglich sind dabei Geld- und Sachleistungen, die entweder einen Ersatz von Aufwendungen darstellen oder eine Bezahlung für die sportliche Tätigkeit. Das sind dann keine Förderleistungen. Die Zahlungen können deshalb z. B. ohne Prüfung der Bedürftigkeit des Empfängers erbracht werden (FinMin Thüringen, Schreiben vom 24.07.1997, Az. S 0171 A-35-205.2).
520-Euro-Grenze für Zweckbetriebszuordnung beachten
Bei Zahlungen an vereinseigene Sportler muss aber die von der Finanzverwaltung festgelegte Vergütungsgrenze von 520 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt beachtet werden (AEAO, Nr. 32 zu § 67a Abs. 3 AO). Bis zu dieser Höhe gelten die Sportler noch als „unbezahlt“ und ihr Einsatz ist damit unschädlich für die Zweckbetriebszuordnung der Sportveranstaltungen, an denen sie teilnehmen. Das ist auch deswegen wichtig, weil für den ideellen Bereich und Zweckbetrieb alle Mittel verwendet werden dürfen. Die Sponsorenzahlungen sind dann sogar spendenabzugsfähig, wenn der Verein keine werblichen Gegenleistungen an den Sponsor erbringt.