Geldauflagen sind bei Insolvenz rückforderbar

Geldauflagen sind bei Insolvenz rückforderbar – aber nicht von der empfangenden gemeinnützigen Einrichtung

An gemeinnützige Einrichtungen gezahlte gerichtliche Geldauflagen können zurückgefordert werden, wenn über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Adressat der Rückforderung ist aber nicht die gemeinnützige Einrichtung. Das hat das OLG Frankfurt in einer jetzt rechtskräftig gewordenen Entscheidung klargestellt.

Im konkreten Fall hatte das Gericht in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Marktmanipulation das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an drei gemeinnützige Einrichtungen in Höhe von insgesamt 100.000 Euro eingestellt. Über das Vermögen des Beschuldigten war mittlerweile ein Insolvenzverfahren eröffnet worden; der Insolvenzverwalter forderte die Bußgeldzahlung nach § 131 Insolvenzordnung zurück. Das war nach Auffassung des OLG zulässig. Das gilt auch dann, wenn nicht die Landeskasse, sondern eine gemeinnützige Einrichtung die Empfängerin der Zahlung war. Allerdings besteht – so das Gericht – eine insolvenzrechtlich relevante Rechtsbeziehung nur zwischen dem Angeklagten und der Strafjustiz des Landes; auch wenn die Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung ging. Eine Rückforderung ist deswegen nur gegenüber dem Land möglich, nicht gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung (OLG Frankfurt a. M., rechtskräftiges Urteil vom 15.01.2025, Az. 4 U 137/23, Abruf-Nr. 246094).

Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 2 | ID 50755515
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