Bildungszeit gilt auch für künftige ehrenamtliche Tätigkeiten

Die landesrechtlichen Vorschriften zur Bildungszeit erlauben teils auch eine ‒ bezahlte ‒ Freistellung der Arbeitnehmer für Ausbildungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits ausgeübt wird, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im konkreten Fall hatte eine Beschäftige bei ihrem Arbeitgeber Bildungszeit beantragt, um an einem Übungsleiterlehrgang des Landessportbunds teilzunehmen. Der Arbeitgeber behandelte das als unbezahlte Freistellung und kürzte das Gehalt entsprechend. Er begründete das damit, dass ein Anspruch auf Bildungszeit eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung erfordere.

Dem widersprach das BAG: Der Anspruch auf Bewilligung von Bildungszeit für die Teilnahme an einer solchen Bildungsmaßnahme setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte bereits eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Es genügt die abstrakte Eignung der Bildungsmaßnahme, d. h. die Anerkennung der Bildungseinrichtung und dass die Weiterbildung die inhaltlichen Anforderungen des Bildungszeitgesetzes erfüllt (BAG, Urteil vom 12.10.2021, Az. 9 AZR 133/21, Abruf-Nr. 226488).

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 02 / 2022 | Seite 1 | ID 47900473
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