BFH-Urteil: Nicht alle Vermögensregelungen in der Satzung sind gemeinnützigkeitsrelevant
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Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind, sind für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung. Das hat der BFH bei einer Stiftung klargestellt, die gegen eine Klausel in der eigenen Satzung verstoßen hatte, nach der das Stiftungsvermögen erhalten werden muss.
Hintergrund — § 63 Abs. 1 AO verlangt eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die sich nicht aus den allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften ergeben, sind dagegen für die Gemeinnützigkeit ohne Bedeutung. Insbesondere – so der BFH – kennt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht keinen eigenständigen „Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens“, wie ihn § 83c Abs. 1 S. 1 BGB für das Grundstockvermögen vorsieht (BFH, Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 11/24, Abruf-Nr. 253766).
Wichtig — Vor diesem Hintergrund wäre auch fraglich, ob ein Vergütungsverbot, das die Satzung vorsieht (Ehrenamtlichkeitsklausel), auch gemeinnützigkeitsrechtlich bindet. Das gleiche gilt für eine Satzungserlaubnis für Vorstandsvergütungen, die die Finanzverwaltung aus § 27 Abs. 3 BGB als erforderlich ableitet (BMF, Schreiben vom 21.11.2014, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010 :032, Abruf-Nr. 187572).