Betriebsmittelrücklage: Höhe richtet sich nach den Einnahmen

Zu den zweckgebundenen Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO gehören auch Betriebsmittelrücklagen. Sie dienen dazu, periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) zu finanzieren und so den Mittelbedarf für eine angemessene Zeitperiode sicherzustellen (AEAO Ziffer 4 zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO). Das FinMin Sachsen-Anhalt hat sich jetzt zur Ermittlung der Höhe der Betriebsmittelrücklagen geäußert.

Die Berechnung der Höhe der Rücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang die Körperschaft regelmäßige Einnahmen erzielt. Insoweit bestimmt sich die Zeitspanne (höchstens bis zu einem Geschäftsjahr) nach dem Einzelfall. Die Bildung von Betriebsmittelrücklagen ist eine prognostische Entscheidung zur Liquiditätssicherung. Die Entscheidung zur Einstellung einer Betriebsmittelrücklage kann also nicht allein mit Hinweis auf die laufenden Kosten begründet werden. Vielmehr müssen im Jahresverlauf Schwankungen bei den Einnahmen bestehen, die die Rücklage erforderlich machen, um die laufenden Kosten zu decken (FinMin Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 18.02.2025, Az. 42 ‒ S 0182-7, Abruf-Nr. 247199).

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 04-2025, Seite 1
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