BAG: Besonderer Vertreter eines Vereins kann Arbeitnehmer sein

Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein und sich damit auf den Kündigungsschutz berufen. Dabei kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an. Ein solcher Fall lag jetzt dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor.

Hintergrund | Nach § 30 S. 1 BGB kann in Vereinen durch Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Sie sind wie der Vorstand satzungsmäßige Organe des Vereins. Sie gelten nicht als Arbeitnehmer, wenn die Satzung die Bestellung zweifelsfrei gestattet (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG).

Im konkreten Fall bestätigte das BAG die Auffassung der Vorinstanz (LAG Sachsen), dass der Geschäftsführer eine arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG sei. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden oder gering ausgeprägten Weisungsgebundenheit sowie oft auch wegen fehlender oder geringer Eingliederung in die betriebliche Organisation zwar in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. Sie sind aber wirtschaftlich abhängig, wenn sie auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen sind. Dafür sprach nach Auffassung des BAG insbesondere die Vollzeittätigkeit des Geschäftsführers. Außerdem war er aufgrund der vertraglichen Weisungsgebundenheit in der sozialen Typik einem Arbeitnehmer vergleichbar. Und seine Vertretungsvollmacht war stark begrenzt (BAG, Beschluss vom 11.07.2024, Az. 9 AZB 9/24, Abruf-Nr. 243379).

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