Vorstandshaftung: Sorgfaltspflichten wachsen mit der Erfahrung

Mit den fachlichen Kenntnissen wächst auch der Haftungsmaßstab, der bei einem Vereinsvorstand für grob fahrlässiges Verschulden eines Schadens angelegt werden kann. Das hat das OLG Brandenburg bei einem Reit- und Fahrverein klargestellt, der ein Schaufahren mit Kutschengespannen veranstaltete, bei dem es zu einem Unfall kam.

Unfallursache war, dass sich zwei Gespanne zu nahekamen und daraufhin die Pferde eines Gespanns durchgingen. Eine Mitfahrerin wurde dabei schwer verletzt. Das Gericht sah dabei ein schweres Organisationsverschulden des Vorstands. Deswegen griff die Haftungsbefreiung nach § 31a BGB nicht, die den ehrenamtlichen Vorstand bei leichter Fahrlässigkeit freistellt. Nach Auffassung des OLG handelten die Vorstandsmitglieder grob fahrlässig, weil sie das Schaufahren ohne genauen Ablaufplan durchgeführt hatten und sich die Gespanne deswegen zu nahekamen (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2024, Az. 7 U 121/23, Abruf-Nr. 245031).

Als erschwerend wertete das Gericht, dass die Vorstandsmitglieder selbst erfahrene Kutscher waren. Die große Erfahrung verschärft die Sorgfaltsanforderungen, und steigert damit die Schwere des Verschuldens bei der Missachtung dieser Sorgfalt. Wer mehr weiß und mehr kann, muss diese Fähigkeiten einsetzen, um selbst angebahnte Gefahren zu beherrschen.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 12/2024, S. 1
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