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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Vorlage der neuen Satzung bei Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister
Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss v. 16.11.2010, Az.: I-15 W 214/10
1. Der Fall
Ein Verein nahm eine umfangreiche Satzungsänderung vor und meldete diese beim Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister an und fügte eine Abschrift der geänderten Satzung bei.
Das Registergericht wies darauf hin, dass entweder die geänderten Satzungsbestimmungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen oder die Satzungsänderungen in einer aktualisierten Neufassung optisch kenntlich zu machen seien. Der Vorstand kam den Hinweisen nicht nach, woraufhin das Gericht die Eintragung der Änderungen ablehnte.
2. Die Entscheidung
Die Satzungsänderung musste eingetragen werden.
Nach § 71 Abs.1 S.3 und 4 BGB in der seit dem 30.9.2009 geltenden Fassung sind der Anmeldung eine Abschrift des die Änderungen enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufü-gen. Der vollständige Wortlaut der „neuen“ Satzung ist beizufügen um einerseits die Prüfung der An-meldung der Satzungsänderung durch das Registergericht und andererseits die Einsicht in die Sat-zung beim Registergericht durch Dritte zu erleichtern.
Der aktuelle Satzungswortlaut soll sich für denjenigen, der das Register einsieht, immer aus einem Dokument ergeben, so dass sich die mühsame Nachverfolgung von Änderungsbeschlüssen erübrigt.
Diesen Vorgaben war der Verein im vorliegenden Fall nachgekommen, sodass die gesetzlichen An-forderungen erfüllt sind und die Satzungsänderung einzutragen war.
3. Praxistipp
Im Verkehr mit dem Registergericht ist es dennoch ratsam, dem Rechtspfleger die Arbeit so einfach wie möglich zu machen. Dazu folgende Tipps:
• Bestimmte Satzungsänderungen müssen im Registerblatt bei der Eintragung besonders hervor-gehoben und vermerkt werden (§§ 64, 70 BGB):
- Name und Sitz des Vereins
- Tag der Errichtung und weitere Änderungen der Satzung (Datum)
- Mitglieder des Vorstands (Zusammensetzung)
- Vertretungsregelung des Vorstands § 26 BGB (§ 26 Abs.1 S.2 BGB)
- Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands (§ 26 Abs.1 S.3 BGB)
- Regelungen zur Beschlussfassung im Vorstand (§ 28 Abs.1 BGB).
Merke: Bei solchen Satzungsänderungen sollte das Registergericht im Anmeldeschreiben besonders auf diese Änderungen und deren Eintragungspflichtigkeit hingewiesen werden.
• Im Protokoll der Mitgliederversammlung müssen die Satzungsänderungsbeschlüsse mit ihrem genauen Wortlaut protokolliert sein und mit dem Satzungstext übereinstimmen.
• Mit dem Protokoll ist die vollständige und mit den geänderten Textstellen versehene Satzung bei der Eintragung einzureichen.
Merke: Die geänderten Textstellen in der Satzung sollten besonders hervorgehoben werden und mit dem Wortlaut im Protokoll der Mitgliederversammlung übereinstimmen. So kann der Rechtspfleger den Satzungsänderungsbeschluss genau nachverfolgen und die Eintragung schneller vornehmen.
