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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Wer darf im Verein Mitarbeiter kündigen?
Ausgangspunkt
Die Entscheidungen haben gemeinsam, dass es in den zugrundeliegenden Sachver-halten darum geht, dass jemandem ein Beschäftigungsverhältnis gekündigt wurde. In den Fällen steht nicht zweifelsfrei fest – und daher besteht Raum zum Streit, der schließlich durch die Gerichte zu entscheiden war -, ob derjenige, der die Kündigung erklärt hat, dazu auch berechtigt gewesen ist.
Grund genug, dieses heikle Thema für die Vereinspraxis nochmals darzustellen, da die Frage „Wer darf kündigen?“ von erheblicher finanzieller Bedeutung für den Verein ist und Haftungsfolgen für den Vorstand haben kann.
Grundsätze der Rechtsprechung
Grundsatz
Eine Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Verein ist nur wirksam, wenn
(1) die Kündigung schriftlich (§ 623 BGB)
(2) durch den Vorstand nach § 26 BGB (= Grundsatz)
erklärt wird.
- In der Vereinsarbeit ist also darauf zu achten, dass eine Kündigung als sog. einseitiges Rechtsgeschäft nur durch einen Bevollmächtigten des Vereins vorgenommen werden kann (§ 174 BGB).
- „Kraft Amtes“ liegt damit diese Aufgabe in erster Linie beim Vorstand nach § 26 BGB, der zur Vertretung des Vereins im Außenverhältnis befugt ist. Dies gilt auch und gerade bei der Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen und es gilt aber auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. bei Nutzungs- und Mietverhältnissen.
- Wer Vorstand des Vereins ist, ergibt sich ausschließlich aus der Satzung, die die Zusammensetzung des Vorstands regelt (§ 58 Nr. 3 BGB). Der Vorstand kann bekanntlich aus mehreren Personen bestehen. Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung eines Vereins sind aber nicht notwendig Vorstandsmitglieder im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des BGB-Vereinsrechts. Zum Vorstand nach § 26 BGB gehört nur, wer zur Vertretung des Vereins satzungsmäßig befugt ist.
- Ausnahme: Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der Vorstand einen Dritten zum Ausspruch einer Kündigung bevollmächtigt. Der Dritte handelt dann als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter des Vereins.
- Voraussetzung dafür ist die wirksame Bevollmächtigung nach §§ 26, 28 Abs.2 in Verbindung mit § 174 Satz 1 BGB. Danach muss der Vorstand nach § 26 BGB dem Dritten (z.B. Geschäftsführer oder Abteilungsleiter) eine schriftliche Vollmacht für die Erklärung der Kündigung erteilen, die Gegenstand der schriftlichen Kündigung sein muss, also vorgelegt werden muss.
- Insbesondere der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene
Fall klärt die Frage, ob eine Kündigung wegen Nichtvorlage der Vollmacht
auch zurückgewiesen werden kann. Das Gericht beantwortet diese Frage
eindeutig:
- Bei rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertretern kann die Kündigungserklärung wegen Nichtvorlage der Vollmacht zurückgewiesen werden (§ 174 S.1 BGB).In diesem Fall ist ja die Vollmachtserteilung die rechtliche Grundlage für das Handeln und braucht von dem Gegenüber nur akzeptiert zu werden, wenn sie für ihn nachvollziehbar ist.
- Demgegenüber ist aber ein Zurückverweisungsrecht bei gesetzlich normierten oder organschaftlichen Vertretungsverhältnissen (= Vorstand nach § 26 BGB) grundsätzlich ausgeschlossen.
- Eine Zurückweisung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kommt daher nicht in Betracht, wenn dieser Kenntnis von der Stellung des Kündigenden hat (BAG).
- Eine Zurückweisung hat unverzüglich zu erfolgen und ist nach § 174 S. 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger der Kündigung über die Bevollmächtigung durch den Vorstand unterrichtet ist.
Hinweise für den Vorstand
- Diese von den Gerichten entschiedenen Streitfälle erinnern daran, dass die Berechtigung, Kündigungserklärungen – und übrigens ist dies natürlich auf alle im Rechtsverkehr abzugebenden Erklärungen des Vereins zu erweitern – wirksam auszusprechen, im Verein klar geregelt sein muss. Dreh- und Angelpunkt sind dabei die Regelungen der Satzung und eine klare Aufgaben- und Kompetenz-verteilung im Verein.
- Dies ist vor allem in Mehrspartenvereinen und großen Verbänden häufig problematisch, da hier die Zuständigkeiten häufig unklar sind.
- Zu beachten ist, dass dieser wichtige Punkt der Vertretungsberechtigung bei allen Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Arbeits- oder Mietverträge von erheblicher Bedeutung ist. Denn ist eine Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses unwirksam, so besteht dieses Rechtsverhältnis zunächst mit allen Folgen – insbesondere finanzieller Art – fort.
- Versäumen Sie also nie, in der Satzung ausdrücklich zu regeln, welche und/ oder wie viele Vorstandsmitglieder den Verein vertreten. Schaffen Sie hier auch Klar-heit in der täglichen Praxis des Vereins. Vor allem gilt dies auch bei Übungsleiter- und Spielerverträgen!
- Wenn es um die Kündigung eines Rechtsverhältnisses oder um eine sonstige Erklärung, an die rechtliche Folgen geknüpft werden, geht, vergewissern Sie sich, dass die Vertretungsregelungen entsprechend der Vereinssatzung eingehalten werden.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.07.2005, Az.: 7 Sa 1504/04; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil v. 2.5.2007, Az.: 18 Sa 1919/06; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2006, Az.: 6 AZR 82/06