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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Wie weit geht die Haftung des Vorstands in der Insolvenz des e.V.?
Fundstelle: OLG Hamburg, Urteil v. 5.2.2009, Az.: 6 U 216/07 (Revision ist zugelassen !)
Schlagworte:
- Insolvenzreife des e.V.
- Zahlungsverbot für den Vorstand?
- Geltendmachung des sog. Quotenschadens
Der Fall
Das
OLG Hamburg musste erstmalig die Frage entscheiden, ob im Falle der
Insol-venz der Vorstand eines e.V. im gleichen Umfang wie der
Geschäftsführer einer GmbH haftet. Um das Problem zu verdeutlichen,
zunächst ein Blick auf die beiden Insolvenzvorschriften, um die es in
diesem Fall geht:
| § 42 BGB. Insolvenz des e.V. | § 64 GmbHG. Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung |
| Abs. 2: 1 Der Vorstand hat im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2 Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. | 1 Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 2 ....... |
1 Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 2 .......
Wo liegt das Problem?
-Im
Vereinsrecht muss der Vorstand, wenn er erkennt, dass der e.V.
zahlungsun-fähig oder überschuldet ist, (rechtzeitig) die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragen – mehr nicht.
-Im
Gesellschaftsrecht (z.B. GmbH-Recht) unterliegt der Geschäftsführer
einem Zahlungsverbot, dass heißt, er darf nach Eintritt der
Insolvenzreife grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten.
Im
vorliegenden Fall hatte der Vorstand nach Insolvenzreife unstreitig an
Dritte Zah-lungen geleistet und der Insolvenzverwalter machte nun
Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend.
Das Urteil
-Das
OLG kam in dem Verfahren jedoch zu dem Ergebnis, dass der
Schadenser-satzanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Vorstand
unbegründet war, weil
a)zwar unstreitig eine Zahlung des Vorstands nach Eintritt der Zahlungsunfä-higkeit des Vereins vorlag,
b)im Vereinsrecht aber das Zahlungsverbot wie im Gesellschaftsrecht (z.B. § 64 GmbHG) nicht anzuwenden ist und
c)ein Anspruch wegen Verzögerung der Insolvenzantragstellung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vorlag.
-Für
die Praxis ist das entscheidende Ergebnis des Verfahrens, dass das OLG
zu der Auffassung kommt, dass im Falle der Insolvenz des e.V. der
Vorstand nach § 26 BGB haftungsrechtlich nicht mit dem Geschäftsführer
einer GmbH zu ver-gleichen ist und daher § 64 GmbHG auch nicht analog
auf den Vorstand nach § 26 BGB anzuwenden ist.
-Das OLG
begründet ausführlich seine Auffassung aus der Entstehung des § 42 BGB
und stellt dar, dass es gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers war,
die gleichen verschärften Haftungsfolgen im Falle der Insolvenz einer
Gesell-schaft auch bei einem e.V. einzuführen. Der Gesetzgeber hat sich
also bewusst dafür ausgesprochen, einen ideellen Verein, der in der
Regel ehrenamtlich ge-führt wird und in der Regel nur als Nebenzweck
einen unternehmerischen Bereich führt, anders zu behandeln, als eine
Gesellschaft.
-Auch mit der 2. Anspruchsgrundlage konnte der Insolvenzverwalter das OLG nicht überzeugen: § 42 Abs.2 Satz 2 BGB.
Durch
diese Regelung im Vereinsrecht soll der Schaden eines Gläubigers
ausge-glichen werden, der dadurch entsteht, dass der Vereinsvorstand
seiner Pflicht nicht nachkommt, den Insolvenzantrag zum frühest
möglichen Zeitpunkt zu stellen.
Wenn bei einem Vergleich
zwischen frühest gebotener und tatsächlicher (ver-zögerter)
Antragstellung kein Schaden zu Lasten der Gläubiger feststellbar ist,
besteht auch kein Bedürfnis, diesen auszugleichen. So war es in diesem
Fall, da der Kläger diesen Schaden, bzw. die Kausalität nicht nachweisen
konnte.
Einschlägige Hinweise in Rechtsvorschriften.....
-§ 42 Abs.2 BGB
-§ 64 GmbHG
Lesehinweis
Zum Thema folgende Hinweise auf weiterführende Urteile, die bereits in der Rechtsprechungsüber-sicht behandelt wurden:
-Haftung des Vereinsvorstands wegen Insolvenzverschleppung, LG Duisburg v. 6.5.2008 und
-Indizien für Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Vereins, BGH v. 28.4.2008
in Rechtsprechungsübersicht Nr. 4-2008, S.8.
