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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Verein darf keine Geldbußen übernehmen
Fundstelle: BFH-Urteil v. 22.7.2008, Az.: VI R 47/06Das Problem
Immer
wieder übernehmen Vereine die Zahlung von Geldbußen und
Verbandsstrafen, die gegen Mitarbeiter, Ehrenamtliche, Trainer und
Sportler des Vereins verhängt werden. Dabei kann es sich um Geldbußen
i.S.v. § 17 OWiG oder um Verbandstrafen handeln.
Leitsätze des BFH
•Übernimmt
ein Arbeitgeber (= Verein) nicht aus ganz überwiegend
eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer
Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen
Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen verhängt sind, so handelt es
sich hierbei um Arbeitslohn.
•Geldbußen i.S.v. § 17 OWiG können
nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr. 8 EStG
i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).
Hinweise zur Anwendung des Urteils in der Vereins- und Verbandsarbeit
1.
Die Grundsätze dieses Urteils sind im vollen Umfang auf die
Vereinsarbeit übertragbar. Dies gilt vor allem auch für die Übernahme
von Geldbußen, die gegen ehrenamtlich Tätige verhängt werden, wie auch
bei Sportlern.
2. Der Verein verstößt gegen das
Mittelverwendungsverbot des § 55 AO, wenn er diese Zahlungen übernimmt,
da es sich um eine gemeinnützigkeitswidrige Mittelverwendung handelt.
Wenn gegen eine Person eine Strafe, Geldbuße, Geldauflage etc. verhängt
worden ist, muss derjenige auch persönlich dafür aufkommen, da sonst
die Verhängung dieser Sanktion ins Leere geht.
3. Die Übernahme
einer verhängten Geldbuße oder Strafe durch den Verein stellt
steuerrechtlich stets einen geldwerten Vorteil dar. Die Argumentation,
dass die Tätigkeit, bei der es zur Verhängung der Geldbuße gekommen ist,
für den Verein erfolgt ist und daher der Verein ein Interesse haben
muss, diese Geldbuße zu übernehmen um damit den Ehrenamtlichen oder
Sportler freizustellen, greift steuerrechtlich nicht. Sicher ist ein
gewisses „eigenbetriebliches Interesse“ des Vereins an der Tätigkeit des
Betroffenen zu bejahen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich daraus
eine Verpflichtung des Vereins ergibt, Geldbußen zu erstatten, ohne dass
dies zu steuerlichen Auswirkungen beim Empfänger führt.
4. Für
Mehrspartenvereine ist in diesem Zusammenhang wichtig, das Handeln der
einzelnen Abteilungen zu überprüfen. Gerade in Mannschafts- und
Ballsportarten ist es nicht selten üblich, dass wie selbstverständlich
Verbandsstrafen durch die Abteilungen übernommen werden.
