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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Unwirksamkeit der Vorstandswahl bei Ladungsmangel?
Ein e.V. hatte am 29.12. seine Mitgliederversammlung mit
Vorstandswahlen durchgeführt und die Änderungen im Vorstand zur
Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Im Protokoll der
Mitgliederversammlung war vermerkt: "TOP 1: Der Vorsitzende stellt fest,
dass form – und fristgerecht eingeladen worden ist".
Das
Registergericht forderte den Verein mit Verfügungen v. 6. und 15.1. auf,
das Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung v. 19.2. dem Gericht
vorzulegen.
Dagegen legte der Verein Beschwerde ein. Das OLG hatte über die weitere Beschwerde zu entscheiden.
Die
Aufforderung des Gerichts, das Einladungsschreiben nachzureichen, war
eine Zwischenverfügung, gegen die der e.V. das Rechtsmittel der
Beschwerde ( § 19 FGG ) einlegen konnte.
Kernfrage war also, ob das Registergericht überhaupt berechtigt war, das Einladungsschreiben nachzufordern.
Nach
§ 67 Abs.1 S.2 BGB ist der Anmeldung einer Vorstandsänderung eine
Abschrift der Urkunde über die Änderung des Vorstands vorzulegen, d.h.
es muss dem Gericht eine Abschrift des Versammlungsprotokolls mit dem
Beschluss über die Vorstandswahl vorgelegt werden.
Nach
allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen hat das Registergericht
grundsätzlich davon auszugehen, dass der beurkundete Beschluss wirksam
zustande gekommen ist.
Das Gericht kann nach § 12 FGG die Vorlage
weiterer Unterlagen vom Verein verlangen, wenn begründet Zweifel an der
Wirksamkeit der Wahl bestehen.
Solche Zweifel an der Wirksamkeit
bestehen insbesondere dann, wenn die Mitgliederversammlung nicht
ordnungsgemäß geladen worden ist.
Denn: Es ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass eine Vorstandswahl ungültig ist, wenn nicht alle
Mitglieder ordnungsgemäß zu der Mitgliederversammlung geladen waren.
