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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Stichwahl nicht zulässig!
In der Praxis kommt es bei Vorstandswahlen häufig vor, dass im 1. Wahlgang kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit ( = 50 % +1 Ja-Stimme) erreicht. In diesen Fällen gehen Vereine oft dazu über, zwischen den beiden Kandidaten mit den relativ meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.
Aber: Eine Stichwahl ist weder im BGB-Vereinsrecht noch in den meisten Satzungen der Vereine ausdrücklich für diesen Fall vorgesehen.
Bei der Beschlussfassung im Verein – also auch bei Wahlen! – ist mangels abweichender Bestimmungen in der Satzung die einfache Mehrheit ( = absolute Mehrheit ) nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Da nach diesem Grundsatz die relative Mehrheit nicht ausreicht, kann es vorkommen, dass im 1. Wahlgang kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit erreicht. Es kann sich dann ein weiterer Wahlgang mit neuer Kandidatenaufstellung anschließen. Letztlich kann es aber auch vorkommen, dass durch die Wahlgänge hindurch für einen bestimmten Posten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhält. Der Posten bleibt dann unbesetzt.
Merke: Eine Stichwahl ist also nur dann zulässig, wenn dies die Satzung ( nicht eine Vereinsordnung ! ) ausdrücklich für den konkreten Fall regelt.
