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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Standardprobleme: Durchführung der Mitgliederversammlung
Fundstelle:Landgericht Hamburg, Urteil v. 3.1.2008, Az.: 319 O 135/07
Schlagworte:
- Befugnis der Einberufung
- Zwei Versammlungen an einem Tag
- Redezeitbegrenzung
- Herausgabe der Mitgliederliste
- Änderung des Vereinszwecks
Der Fall
Ein
Verein plante eine umfassende Satzungsänderung. Diese sollte am
Vormittag im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden und am Nachmittag sollte sich eine ordentliche
Mitgliederversammlung anschließen. Während der außerordentlichen
Mitgliederversammlung gab es zahlreiche Probleme. Dies führte dazu, dass
einige Mitglieder gerichtlich gegen den Verein vorgingen und die
Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse begehrten. Gleichzeitig
verlangten sie die Herausgabe der Mitgliederliste und der
Teilnehmerlisten der beiden Versammlungen.
Das Urteil
1. Einladungen zu den Mitgliederversammlungen
Maßgebend
ist die Satzung des Vereins. Diese sah die schriftliche Ladung mit
einer Frist von einem Monat vor. Die Ladung erfolgt – sofern die Satzung
keine andere Regelung vorsieht – durch den Vorstand nach § 26 BGB in
vertretungsberechtigter Zahl, was im vorliegenden Fall erfüllt war.
Intern
hatte es aber Querelen im Vorstand zur Frage der Einberufung der beiden
Versammlungen gegeben, sodass es keinen einstimmigen Vorstandsbeschluss
gab. Der 1. Vorsitzende verweigerte die Mitwirkung bei der Einberufung,
sodass die ande-ren Vorstandsmitglieder handelten. Das Gericht
akzeptierte dieses Verfahren, da der Verein ordnungsgemäß vertreten war
und es nicht an der Haltung des Vorsitzenden scheitern kann, eine
dringend erforderliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
2. Zwei Versammlungen an einem Tag?
Die
Terminierung von zwei Mitgliederversammlungen auf einen Tag ist
rechtlich nicht zu bestanden, vor allem dann, wenn dies der
Beschlusslage des Vereins entspricht. Im vorliegenden Fall sollte die
Satzungsänderung auf einer vorgelagerten außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vor allem bei großen
(bundesweiten) Vereinen macht dieses Verfahren auch Sinn.
3. Rechtzeitigkeit der Ladung
Maßgebend
sind die Ladungsfristen der Vereinssatzung – auch bei der
außerordentlichen Mitgliederversammlung. Wenn die Mitgliederversammlung
eine abweichende – längere Frist – beschließt, hat dies nur
empfehlenden Charakter. Maßgebend für die Bemessung der Frist ist die
Frage, ob die Mitglieder, wenn sie die Unterlagen und Anträge für die
Versammlung erhalten haben, sich ausreichend auf die Versammlung
vorbereiten können. Nach der Rechtsprechung ist dafür bei Großvereinen
eine Ladungsfrist von vier bis acht Wochen ausreichend.
4. Größe des Versammlungssaales
Die
Kläger hatten gerügt, dass der Saal, insbesondere wegen der Größe nicht
geeignet war und deswegen keine ordnungsgemäße Versammlung stattfinden
konnte. Das Gericht konnte keine Gründe für die Ungeeignetheit des
Saales feststellen, insbesondere hatten alle Teilnehmer der Versammlung
– ausweislich des Protokolls - einen Sitzplatz.
5. Redezeitbegrenzung
Nach
der Rechtsprechung ist es zulässig, wenn die Mitgliederversammlung (!)
eine Redezeitbegrenzung beschließt. Der Beschluss muss ordnungsgemäß
zustandegekommen sein. Eine solche Redezeitbegrenzung führt nicht zur
Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse.
6.Teilnahme und Abstimmung durch Angestellte des Vereins
Die
Satzung muss die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Rahmen der
Mitgliederversammlung genau regeln. Dies gilt vor allem dann, wenn der
Verein hauptamtliche Mitarbeiter und Angestellte beschäftigt. Wenn
dieses allerdings auch reguläre Mitglieder des Vereins sind, stehen
ihnen die allgemeinen Rechte wie den anderen Mitgliedern zu.
7. Satzungsänderung – Zweckänderung
Bei
einer Änderung des Vereinszwecks muss stets geprüft werden, ob diese
eine Zweckänderung darstellt oder nur eine Erweiterung oder
Modifizierung des bisherigen Vereinszwecks damit verbunden ist und der
Charakter des Vereins erhalten bleibt und damit nur eine einfache
Satzungsänderung vorliegt. Für eine Zweckänderung wäre die Zustimmung
aller (!) stimmberechtigter Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 S.2
BGB) auch derer, die nicht an der Versammlung teilnehmen. Für eine
normale Satzungsänderung (§ 33 Abs.1 S.1 BGB) ist dagegen die
Satzungsänderungsmehrheit maßgebend, die die Satzung vorsieht.
8. Herausgabeansprüche
Es
gibt im Vereinsrecht keinen generellen Anspruch auf Herausgabe der
Mitgliederliste. Die Rechtsprechung räumt den Mitgliedern beim
Vorliegen besonderer Umstände ein Recht auf Einsicht in die
Mitgliederliste ein, so z.B. beim sog. Minderheitenbegehren nach §§ 36,
37 BGB.
Ausdrücklich verneint wird jedoch ein Anspruch auf
Übersendung, sowie auf Heraus-gabe einer Aufstellung aller Namen und
Anschriften. Einzelnen Personen oder auch einer Personengruppe bei
Vereinsstreitigkeiten die Namen und Anschriften, sowie die
e-mail-Adresse aller Mitglieder zu übergeben, verbietet sich schon aus
Datenschutzgründen.
Da ein Ausnahmefall, der die Herausgabe
der Mitgliederliste rechtfertigte, nicht vorlag, konnte der Verein zu
Recht diesen Antrag ablehnen.
9. Veröffentlichungsanspruch
Die
Kläger des Verfahrens verlangten vom Verein, dass dieser ihnen in der
Vereins-zeitung mehrere Seiten zur Verfügung stellt, auf denen sie ihre
Haltung und Meinung über den Verein darstellen wollten. Diesen Antrag
lehnte das Gericht richtigerweise ab, da es für diesen Anspruch eine
gesetzliche Grundlage nicht gibt.
