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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
Recht zur Einsicht in die Mitgliederliste
Ausgangspunkt:
Haben Mitglieder Zugriff auf die Daten der Mitgliederliste?
Mitglieder
eines Vereines haben grundsätzlich dann ein Recht und damit einen
durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste, wenn sie
ein berechtigtes Interesse dafür nachweisen können.
Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?
Von einem berechtigten Interesse kann grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn das Verzeichnis benötigt wird, um andere Mitglieder zu Vereinszwecken zu erreichen. Die Einsicht in die Mitgliederliste kann ein Verein aber dann verweigern, wenn sie offensichtlich einem gesetz- oder satzungswidrigen Zweck dienen soll, dass heißt, gerade nicht im Sinne des Vereinszwecks eingesetzt werden soll. Das gleiche gilt für die Herausgabe einer Abschrift bzw. Kopie der Mitgliederliste.
Besonderheit bei Vorstandswahlen
- Das Landgericht erkennt ein Einsichtsrecht grundsätzlich auch beim sog. Minderheitenbegehren bei Vorstandswahlen an, wenn sich nämlich Mitglieder, die sich derzeit in der Minderheit befinden, organisieren möchten, um z. B. bei Wahlen eine Mehrheit erlangen zu können.
- Dies gilt grundsätzlich bei Vorstandswahlen eines großen Vereins, bei dem die Mitglieder sich nicht persönlich bekannt sind. Denn jedes Vereinsmitglied, das sich aktiv in der Vereinsarbeit engagieren möchte, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es gegebenenfalls vertreten und repräsentieren wird.
- Hat ein Verein das Mitgliederverzeichnis bereits anderen Mitgliedern gegenüber zugänglich gemacht, dann schränkt dies sein Verweigerungsrecht auch ein denn: Hat ein Bewerber um ein Vereinsamt Zugriff auf ein Mitgliederverzeichnis und wird diese Einsichtnahme einem anderen Mitbewerber verwehrt, so liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.
Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 17.7.2007, Az.: 16 O AZR 106/07
