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Angelika Marusch
Geschäftsführerin
Basketballverband Sachsen e.V.
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Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Umlageerhebung und Sonderaustrittsrecht
Umlagen sind Sonderbeiträge, die die Mitglieder statt oder neben den periodischen Beiträgen zu leisten haben. Mit der Frage und unter welchen Voraussetzungen Vereine überhaupt Umlagen erheben dürfen und welche Konsequenzen Mitglieder daraus ziehen können, beschäftigt sich erstmalig der BGH in diesem Urteil, das einen Segelverein betrifft. Es ging um die Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzierung eines Grundstückskaufs.
Die Grundsätze im Überblick
- Für die Höhe der Umlage muss die Satzung eine Obergrenze enthalten, ansonsten ist die Regelung unwirksam. Prüfen Sie Ihre Vereinssatzung, ob diese eine eindeutige Regelung enthält. Ferner muss die Satzungsregelung so genau sein, dass die Obergrenze der Höhe nach auch bestimmbar und objektiv feststellbar ist.
- In Ausnahmefällen kann eine Umlageerhebung auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Satzung wirksam sein, wenn die Erhebung für den Fortbestand des Vereins unverzichtbar ist und dem einzelnen Mitglied zumutbar ist. Für zumutbar hält der BGH im vorliegenden Fall eine Umlage in Höhe des sechsfachen (!) Jahresbeitrages.
- An die Erhebung einer Umlage sind hohe Anforderungen zu stellen, da es sich um einen erheblichen Eingriff in die Mitgliederrechte handelt. Abzuwägen ist zwischen den Alternativen der Vereinsauflösung und dem einmaligen Sonderopfer. Vor diesem Hintergrund kann ein Beschluß der Mitgliederversammlung wirksam sein und die Mitglieder binden.
- Ein Mitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet wird, kann aus dem Verein austreten. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt dass. Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses über die Umlage erklärt werden.
BGH, Urteil v. 24.9.2007, Az.: II ZR 91/06
